LEGO

verliert

von

Wie eigenständig muss ein Produktdesign wirklich sein? Und warum reichen selbst sichtbare Unterschiede manchmal nicht aus? Das EuG bestätigt: Ein rechteckiger Lego-Baustein hat keine Eigenart gegenüber einem quadratischen Vorgängerdesign. Verdopplung allein reicht nicht.

Worum geht’s?

Lego ist vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) mit einer Klage gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in einem designrechtlichen Verfahren gescheitert. Das dänische Unternehmen wollte die Nichtigerklärung eines seiner EU-Geschmacksmuster für einen Spielzeug-Baustein verhindern. Das Gericht bestätigte jedoch: Dem angegriffenen Design fehlt die erforderliche Eigenart, weil es beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als ein älteres, quadratisches Design.

Qman Toys vs. LEGO

Im März 2021 beantragte der chinesische Spielzeughersteller Guangdong Qman Toys beim EUIPO die Nichtigerklärung eines Lego-Geschmacksmusters. Das 2008 angemeldete Design zeigt einen rechteckigen Baustein mit zwei zylindrischen Noppen auf der Oberseite und einer halbmondförmigen Klemme an einer Seitenwand.

Als älteres Design führte Qman einen quadratischen Baustein mit nur einem Noppen an, der auf der Sammler-Website brickset.com dokumentiert war.

Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO erklärte das Lego-Design im November 2022 für nichtig. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung im September 2024, woraufhin Lego Klage beim EuG erhob.

LEGO argumentierte, die Beschwerdekammer habe die signifikanten Unterschiede nicht ausreichend gewürdigt: Das angegriffene Design sei rechteckig und doppelt so lang wie das quadratische Vorgängerdesign, zudem habe es zwei Noppen statt einem.

Urteil des EUG zum LEGO-Design

Das EuG wies mit Urteil vom 14.01.2026 – Az. T-628/24 die Klage von LEGO ab. Das Design von LEGO bleibt nichtig. Der Baustein genieße keinen Schutz, da ihm die erforderliche Eigenart fehle.

Das Gericht folgte der Argumentation von LEGO nicht. Es stellte fest, dass bei Konstruktionssystemen zwei kombinierte Quadrate natürlicherweise ein Rechteck ergeben. Der informierte Benutzer werde das angegriffene Design daher als Fortsetzung desselben Musters wahrnehmen, das im älteren Design etabliert wurde. Der zusätzliche Noppen reproduziere lediglich identisch ein bereits vorhandenes Merkmal und trage wenig zum Gesamteindruck bei.

Auch das Argument von LEGO, dass das angegriffene Design auf der Unterseite ein zentrales zylindrisches Element aufweise, das im älteren Design fehle, überzeugte das Gericht nicht. Entscheidend sei die Art der Verwendung: Bausteine aus Spielzeug-Baukastensystemen werden hauptsächlich von oben manipuliert. Die Unterseite bleibt die meiste Zeit verborgen, sobald die Bausteine ineinandergreifen. Das Gericht betonte, dass die Sichtbarkeit von Merkmalen während der typischen Verwendung bei der Beurteilung der Eigenart berücksichtigt werden muss. Das zentrale zylindrische Element sei daher lediglich ein untergeordnetes Detail im Gesamteindruck.

Der einzige Unterschied, der sich aus dem Vorhandensein des zentralen zylindrischen Elements im angefochtenen Geschmacksmuster ergibt, reicht daher nicht aus, um beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck zu erwecken.

Der informierte Benutzer: Kein technischer Experte

Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des EuGH. Dieser hatte klargestellt, dass der informierte Benutzer kein Fachmann mit detailliertem technischen Fachwissen ist. Sein Gesamteindruck soll nicht primär auf technischen Erwägungen basieren, selbst bei Designs, die unter die Ausnahme für modulare Systeme fallen.

Fazit

Das Gericht stellt klar, dass eine bloße Verdoppelung eines bereits bestehenden Designs nicht ausreicht um einen anderen Gesamteindruck zu erwecken. Wer ein Design lediglich verlängert, verdoppelt oder um funktionale Elemente auf nicht sichtbaren Flächen ergänzt, muss daher damit rechnen, dass ein solches Design nicht die erforderliche Eigenart aufweist.

Wir beraten

Sie gerne zum

Designrecht!

Unsere Dienstleistungen

Zollbeschlagnahme gegen Produkt-/Markenpiraterie

Sie sind Opfer von Produkt- und Markenpiraterie? Wir bekämpfen für Sie EU-weit auch mit Mitteln der Zollbeschlagnahme die Ein- und Ausfuhr von Fälschungen.

Mehr erfahren

Nichtigkeit von Designs

Wir vertreten Sie in designrechtlichen Nichtigkeits- und Löschungsverfahren, insbesondere wegen mangelnder Neuheit, fehlender Eigenart und formaler Fehler.

Mehr erfahren

Beratung im Designrecht

Wir beraten Sie bei allen Fragen im Designrecht bzw. Geschmacksmusterrecht, von der Schutzstrategie über Anmeldung, Lizenzierung zu Durchsetzung von designrechtlichen Ansprüchen.

Mehr erfahren

Designrechtsverletzung erfolgreich bekämpfen

Wir verteidigen Ihre Designrechte und gehen gegen Verletzungen Ihrer Designrechte vor um diese schnell und konsequent zu bekämpfen.

Mehr erfahren

Effektive Verteidigung im Designrecht

Effektive Verteidigung im Designrecht bei designrechtlichen Abmahnungen und Klagen, um das rechtlich und wirtschaftlich bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Mehr erfahren

Designanmeldung

Sie möchte ein Design bzw. Geschmacksmuster Marke anmelden? Wir beraten Sie zum Thema Markenanmeldung und melden für Sie Marken, in Deutschland, der Schweiz, der EU und in dem Rest der Welt zum Pauschalpreis an.

Mehr erfahren

Relevante Beiträge

Haben Sie Fragen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kontaktanfrage

Maximale Dateigröße: 10MB