Lebensmittelaroma oder E-Zigaretten-Zubehör, Tabakerzeugnis, Wettbewerbsrecht, Rechtsanawalt, E-Zigarette

Lebensmittelaroma

Oder Zubehör für

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Kann ein Online-Händler Glycerin und Aromastoffe als Lebensmittelzutaten verkaufen, obwohl er dieselben Produkte jahrelang als Komponenten für E-Zigaretten beworben hat? Welche Rolle spielt die Erinnerung der Verbraucher an frühere Werbeaussagen, wenn ein Unternehmen seinen Produktauftritt ändert? Was müssen Unternehmen beachten, wenn sie Waren verkaufen, die sowohl als Lebensmittel als auch für andere Zwecke geeignet sind?

Worum geht es?

Manche Produkte lassen sich für mehrere Zwecke einsetzen. Man spricht in diesem Fall von sogenannten Dual-Use-Produkten. Genau dieses Phänomen stand im Mittelpunkt eines komplexen Rechtsstreits, mit dem sich der Bundesgerichtshof befasst hat. Ein Online-Händler vertrieb unter anderem Lebensmittelaromen, Glycerin und ähnliche Stoffe. Diese können jedoch auch dazu verwendet werden, selbst E-Liquids für elektronische Zigaretten herzustellen. Das Unternehmen hatte seine Waren jahrelang ausdrücklich als Zubehör für E-Zigaretten beworben, bevor es seinen Auftritt ab 2022 auf reine Lebensmittelprodukte umstellte. Ein Wettbewerbsverband klagte auf Unterlassung, da seiner Ansicht nach die betreffenden Waren nach dem Tabakerzeugnisgesetz gekennzeichnet werden müssten.

Rechtlicher Hintergrund

Das Tabakerzeugnisgesetz und das Tabaksteuerrecht sehen für sogenannte Nachfüllbehälter für elektronische Zigaretten besondere Kennzeichnungs- und Steuerpflichten vor. Als Nachfüllbehälter gilt nach dem europäischen Recht der Richtlinie 2014/40/EU jedes Behältnis, das eine Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann. Streitig war, ob dieser Begriff nur fertig gemischte E-Liquids erfasst oder auch einzelne Mischkomponenten, die erst nach Vermengung miteinander in E-Zigaretten eingesetzt werden können. Hinzu kommt eine weitere Frage: Was passiert rechtlich, wenn ein Unternehmen seinen Produktauftritt ändert, die Verbraucher aber noch die frühere Einordnung der Produkte als E-Zigaretten-Zubehör vor Augen haben?

Die Entscheidung

Der BGH hat mit Urteil vom 11.03.2026 – Az. I ZR 96/25 die Entscheidung des OLG Hamm teilweise aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. In seiner Entscheidung hat der BGH mehrere grundlegende Rechtsfragen geklärt.

Erstens stellte er klar, dass der Begriff des „Nachfüllbehälters” weit auszulegen ist. Es genügt, wenn ein Behälter mit einzelnen Mischkomponenten befüllt ist, die nach Vermengung mit weiteren Komponenten zur Verwendung in E-Zigaretten geeignet sind. Es ist nicht erforderlich, dass der Behälter bereits ein gebrauchsfertiges E-Liquid enthält.

Zweitens entschied der BGH zur entscheidenden Frage der Zweckbestimmung, dass maßgeblich ist, wie das Produkt von der angesprochenen Verkehrsgruppe, also dem durchschnittlichen Verbraucher, wahrgenommen wird. Dabei berücksichtigte der BGH ausdrücklich, dass ein Unternehmen nicht ohne Weiteres die rechtliche Einordnung eines Produkts ändern kann, indem es seinen Internetauftritt umgestaltet. Hat ein Unternehmen seine Produkte jahrelang als E-Zigaretten-Zubehör beworben und haben die Verbraucher diese Einordnung noch in Erinnerung, kann diese „Fortwirkung” der früheren Werbung dazu führen, dass auch eine aktuell als Lebensmittel präsentierte Ware noch als E-Zigaretten-Zutat eingestuft wird.

Eine an sich nicht zu beanstandende geschäftliche Handlung kann auch dann ausnahmsweise Abwehransprüche […] auslösen, wenn der Verkehr mit ihr die Erinnerung an eine frühere unlautere Handlung verbindet und wegen dieser Fortwirkung zu einer Vorstellung vom Inhalt der späteren Handlung gelangt, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.

Das Oberlandesgericht Hamm muss nun erneut prüfen, ob die konkrete frühere Werbung der Beklagten so intensiv und weitreichend war, dass sie sich bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher eingeprägt hat und fortwirkt.

Fazit

Die Entscheidung hat Auswirkungen für alle Unternehmen, die Produkte mit mehrfachem Verwendungszweck vertreiben. Wer seine Produkte zunächst in einem bestimmten regulierten Bereich vermarktet, kann aus diesem Bereich nicht einfach durch eine Neuausrichtung der Werbung aussteigen. Die Verbrauchererwartung und das kollektive Gedächtnis des Marktes können eine lange Nachwirkung haben. Unternehmen, die eine solche Neupositionierung planen, sollten daher frühzeitig rechtlichen Rat einholen und sorgfältig prüfen, ob und wie die frühere Verbrauchererwartung überwunden werden kann. Bloßes Weglassen von Hinweisen auf die frühere Verwendung reicht erfahrungsgemäß nicht aus.

Für Händler im Lebensmittelbereich bedeutet die Entscheidung, dass sie besonders sorgfältig sein müssen, wenn ihre Waren technisch auch für regulierte Bereiche wie Tabakersatzprodukte geeignet sind.

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