Kopieren von Webdesign wettbewerbswidrig?

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Darf man die Gestaltung fremder Webseiten ganz oder teilweise übernehmen? Diese Frage hat das Landgericht Rottweil anhand eines Falles zu beurteilen, bei dem ein Konkurrent die wesentlichen Elemente der Webseite seines Konkurrenten übernommen hatte.

Eine Firma für Personal und Sicherheitsdienstleistungen unterhält eine Internetseite in der Sie Ihre Leistungen präsentiert und bewirbt. Der Internetauftritt der  Firma zeichnet sich neben den Texten durch einen bestimmten  Aufbau, Farbgebung, Menüführung und durch ein charakteristisches Layout mit einem animiertem Auge, vor dem ein Scanner- Balken von links nach rechts rotiert aus.
Ein Konkurrent übernahm dieses Webdesign und änderte lediglich einige der Texte, darunter Impressumsangaben und Stellenanzeigen.

Diese Übernahme durch die Konkurrenz hielt die Firma für wettbewerbswidrig und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen den Konkurrenten beim LG Rottweil.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Rottweil (Urteil vom 02.01.2010 – 4 O 89/08) erließ die einstweilige Verfügung und untersagte die Übernahme des äußeren Erscheinungsbildes der Webseite durch den Konkurrenten.

Dabei stützen sich die Rottweiler Richter ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Der Internetauftritt der Firma genieße sogenannte wettbewerbliche Eigenart. Die konkrete Ausgestaltung des Internetauftritts unterscheide sich von dem üblichen und sei daher geeignet auf die betriebliche Herkunft der Firma hinzuweisen. Die umfangreiche übernahme durch den Konkurrenten sei im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes als unlauter einzustufen, da es hier zu Verwechslungen im Hinblick auf die Herkunft mit dem Internetauftritt der Firma kommen könnte. Auch werde hier die Bekanntheit der Internetseite der Firma in unlauterer Weise ausgenutzt.

Fazit

Auch jenseits des urheberrechtlichen Schutzes kann die übernahme fremden Webdesigns unzulässig sein. Insbesondere bei umfangreichen Kopien von Texten und Gestaltungselementen von der Konkurrenz ist auch mit wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zu rechnen. Hierbei kommt es auf die äußere Erscheinung an, nichtunbedingt  auf den dahinterliegenden Code. Dieser kann wiederum urheberrechtlichen Schutz genießen.

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