Kontaminiertes Popcorn

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Kann Popcorn, das gesetzliche Grenzwerte überschreitet wettbewerbswidrig sein? Wie sind Werte von chemischen Stoffen nachzuweisen um eine überschreitung des Grenzwerts nachzuweisen? Antworten gibt das OLG Düsseldorf.

Ryan Jorgensen - Jorgo / Shutterstock.com
Ryan Jorgensen – Jorgo / Shutterstock.com

Ein Unternehmen das Popcorn vertreibt kaufte zwei Tüten Popcorn eines Konkurrenzunternehmens zu je 300g. Diese zwei Tüten ließ das Unternehmen auf den Stoff Mykotoxin Deoxynivalenol untersuchen. Das beauftragte Labor stellte einen Wert fest, der den laut Verordnung (EG) 1881/2006 (Kontaminatenverordnung) vorgeschriebenen Wert deutlich übersteigt. Daraufhin nahm das Unternehmen den Konkurrenten wegen wettbewerbswidrigem Verhalten auf Unterlassung in Anspruch.

Der Konkurrent bezweifelte jedoch das Ergebnis des Labors. Bei der Untersuchung seien nicht die Maßstäbe angewendet worden, die für amtliche Lebensmittelkontrolleure gelten. Diese schreiben eine Mindestprobe von 1 kg aus mindestens 3 Packungen vor, da der Stoff Mykotoxin Deoxynivalenol nicht gleichmäßig verteilt vorkommt sondern bei Proben schwankt. Da diese Menge nicht eingehalten worden sei, fehlt es an dem erforderlichen Beleg für die überschreitung des Grenzwertes.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.12.2008 – 20 U 165/08) bestätigt in seiner Ansicht die Auffassung des Konkurrenten und wies Unterlassungsansprüche zurück. Zwar gelten die Verfahrensvorschriften für die Probengewinnung im Prinzip nur für Behörden. Wenn ein Wettbewerber aber die Überschreitung amtlicher Grenzwerte beanstandet, für deren Ermittlung ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben ist, so muss er dieses Verfahren selbst auch beachten. Da der Unternehmen diese Vorschriften im vorliegenden Fall nicht eingehalten hat, fehlt es nach Auffassung der Düsseldorfer Richter an der erforderlichen Glaubhaftmachung, dass die Grenzwerte tatsächlich überschritten wurden.

Fazit

Will man gegen Verstöße von gesetzlichen Grenzwerten bei Lebensmitteln wettbewerbsrechtlich vorgehen, sollte man sich an gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zu deren Ermittlung halten, falls es solche Regelungen gibt.

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