
KI-Training
mit Facebook und
Instagram.
KI-Training
mit Facebook und
Instagram.
von
Darf Meta ihre Künstliche Intelligenz mit den öffentlichen Daten der Facebook und Instagram Nutzer trainieren? Das Oberlandesgericht Köln hat hierzu ein richtungsweisendes Urteil zur Nutzung öffentlich zugänglicher Daten für KI gefällt.
Daten für die smarte KI
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob der Betreiber der weltweit bekannten Social-Media-Plattformen Facebook und Instagram, Meta Platforms Ireland Limited, öffentlich zugängliche Nutzerdaten für die Entwicklung und Verbesserung seiner KI-Systeme verwenden darf.
Ein Verbraucherverband hatte hiergegen eine einstweilige Verfügung beantragt, um diese Datennutzung zu unterbinden. Es ging also darum, ob Meta die Daten, die Nutzer ohnehin öffentlich teilen, nutzen darf, um seine KI „schlauer” zu machen und besser auf regionale Besonderheiten abzustimmen.
Der Verband argumentierte, dass die Nutzung öffentlich zugänglicher Nutzerdaten für KI-Training eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten darstelle. Er befürchtete, dass dies die Persönlichkeitsrechte der Nutzer verletzen und gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen könnte. Insbesondere stand die Frage im Raum, ob die Nutzer ausreichend über die beabsichtigte Datennutzung informiert wurden und ob diese Nutzung verhältnismäßig ist.
Meta wiederum führte ins Feld, dass die Entwicklung und Verbesserung von KI-Systemen ein berechtigtes Unternehmensinteresse sei. Eine leistungsfähige KI könne den Nutzern bessere Dienste und personalisierte Erfahrungen bieten. Zudem betonte Meta, dass Maßnahmen ergriffen würden, um die Auswirkungen auf die Nutzerdaten zu minimieren, beispielsweise durch Anonymisierung oder Pseudonymisierung, wo dies möglich sei, sowie durch die Einhaltung weiterer Anforderungen der DSGVO. Das Unternehmen argumentierte außerdem, dass die Anpassung der KI an regionale Gegebenheiten nur durch die Analyse entsprechender Daten möglich sei.
Das OLG Köln erteilt grünes Licht mit Auflagen
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 23.05.2025 – Az. 15 UKl 2/25 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass das Interesse des Social-Media-Unternehmens an dem Training seiner KI, einschließlich der Anpassung an regionale Gebräuche, legitim ist. Es erkannte an, dass Meta ein berechtigtes Interesse an der Innovation und Weiterentwicklung seiner Produkte hat.
Für das Gericht war offenbar entscheidend, dass die vom Betreiber ergriffenen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die Nutzerdaten als ausreichend erachtet wurden.
Die Nutzung der Daten für KI-Schulungen ist zulässig, sofern alle weiteren Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.
Dies bedeutet, dass die Erlaubnis zur Datennutzung kein Freifahrtschein ist, sondern an die umfassende Einhaltung der strengen europäischen Datenschutzvorschriften geknüpft bleibt.
Was bedeutet dieses Urteil?
Das Urteil stellt fest, dass die Entwicklung Künstlicher Intelligenz ein legitimes Unternehmensinteresse sein kann, auch wenn dafür öffentlich zugängliche Daten genutzt werden. Es stellt einen Kompromiss zwischen Innovationsfreiheit und Datenschutz dar, der die Tür für die Weiterentwicklung von KI öffnet, aber gleichzeitig die Grenzen der DSGVO bekräftigt.
Für Technologieunternehmen bedeutet dies, dass diese sich bei Trainingsdaten im Hinblick auf personenbezogene Daten grundsätzlich auf ein berechtigtes Interesse berufen können.
Kritische Betrachtung
Grenzen der „Öffentlichkeit“: Auch wenn Daten „öffentlich“ sind, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass Nutzer mit jeder Art der Verarbeitung einverstanden sind. Die Frage der Einwilligung und Transparenz bleibt somit entscheidend.
Praktische Durchsetzung der Auflagen: Die Einhaltung „aller anderen Anforderungen der DSGVO” ist eine hohe Hürde. Es bleibt abzuwarten, wie effektiv dies in der Praxis kontrolliert und durchgesetzt wird. Wie soll z.B. mit besonders sensiblen Daten in Fotos umgegangen werden? Wie kann dies im Detail umgesetzt und eingehalten werden?
Datenschutzrechtliche Bedenken bleiben somit auch nach dem Urteil bestehen.
Fazit
Das Urteil des OLG Köln ist ein wichtiger Baustein in der noch jungen Rechtsprechung zur künstlichen Intelligenz. Es zeigt, dass Gerichte bemüht sind, die Balance zwischen technologischem Fortschritt und dem Schutz der Privatsphäre zu finden. Ob die Argumentation des OLG Köln, langfristig Bestand haben wird, muss sich noch zeigen.
Nutzer die Ihre Daten nicht als Trainingsdaten zur Verfügung stellen wollen, sollten daher ihre Inhalte auf Social-Media entsprechend reduzieren.
Für Unternehmen, die KI entwickeln, zeigt das Urteil einen Weg auf, wie man personenbezogene Daten rechtskonform verarbeiten kann.
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