Kein Bio-Code im Prospekt, Werbung, Wettbewerbsrecht, Lebensmittel, Öko-Verordnung, Rechtsanwalt

Kein Bio-Code

im

von

Müssen Handelsunternehmen in ihren Werbeprospekten für Bio-Produkte auch die Codenummer der zuständigen Kontrollbehörde angeben? Der EuGH hat diese für den Lebensmittelhandel wirtschaftlich bedeutsame Frage klar verneint und damit Einzelhändlern eine praktische Erleichterung verschafft.

Was war passiert?

Das Handelsunternehmen GLOBUS – bekannt für seine großen SB-Warenkhäuser – hatte Anfang 2024 in Gera und Umgebung Werbeprospekte verteilt. Darin wurden verschiedene Lebensmittel mit dem Hinweis „Bio“ und dem offiziellen EU-Öko-Logo beworben.

Was fehlte: eine sogenannte Kontrollnummer. Hinter diesem Begriff verbirgt sich der Code einer offiziellen Kontrollstelle, die überwacht, ob ein Bio-Produkt tatsächlich nach den Vorschriften hergestellt wurde. Solche Nummern finden sich auf Bio-Produkten typischerweise in der Form „DE-ÖKO-001“ o.ä.

Ein Verband, der unlauteren Wettbewerb bekämpft, sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und klagte. GLOBUS müsse diese Nummer auch im Prospekt abdrucken. Das zuständige Landgericht war unsicher und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor.

Worum dreht sich die juristische Frage?

Das europäische Recht für Bio-Produkte unterscheidet sehr genau zwischen zwei Dingen:

  • Produktkennzeichnung: Das sind alle Angaben, die direkt am Produkt stehen – auf dem Etikett, der Verpackung oder einem Anhänger. Sie „begleiten“ das Produkt physisch.
  • Werbung: Das sind alle Maßnahmen, mit denen ein Produkt der Öffentlichkeit vorgestellt wird – Prospekte, Anzeigen, Plakate. Sie sind räumlich vom Produkt getrennt.

Der klagende Verband argumentierte, dass der Gesetzgeber in einer Vorschrift beide Begriffe zusammen nennt und deshalb müsse die Kontrollnummer-Pflicht auch für Werbung gelten. GLOBUS sah das anders. Kennzeichnung und Werbung seien zwei völlig verschiedene Dinge.

Was hat der Europäische Gerichtshof entschieden?

Der Europäische Gerichtshof gab GLOBUS mit Beschluss vom 18.12.2025 Az. C-745/24 recht.

Die Pflicht zur Angabe der Kontrollnummer erstreckt sich nicht auf Werbeprospekte, die physisch von den Bio-Erzeugnissen getrennt sind, die mit ihnen beworben werden.

Werbung ist keine Kennzeichnung. In keiner europäischen Sprachfassung des Bio-Rechts gehören Werbeprospekte zu den Dingen, die als „Kennzeichnung“ gelten. Etikett, Verpackung, Aufkleber – ja, Prospekt – nein.

Das Gesetz trennt konsequent. Wo immer das Bio-Recht die Begriffe „Kennzeichnung“ und „Werbung“ erwähnt, werden beide als zwei verschiedene Kategorien nebeneinander genannt, nicht als eine.

Die Pflicht gilt nur für das Produkt. Die Vorschrift verlangt, dass die Kontrollnummer „gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar“ angebracht sein muss, doch das ergibt nur Sinn für ein physisches Etikett, nicht jedoch für einen Prospekt.

Praktisch unmöglich. Wenn ein Händler seinen Prospekt drucken lässt, weiß er oft noch gar nicht, welcher Hersteller am Ende liefern wird – und damit auch nicht, welche Kontrollstelle zuständig ist. Die geforderte Angabe wäre gar nicht möglich.

Was bedeutet das für den Handel?

Die Entscheidung ist eine klare Erleichterung für alle Unternehmen, die Bio-Produkte bewerben.

Bio-Bezeichnungen dürfen nur für tatsächlich zertifizierte Produkte verwendet werden. Das Verbot der Irreführung bleibt vollumfänglich bestehen. Werbeprospekte, Handzettel, Anzeigen und digitale Werbemittel müssen die Kontrollnummer aber nicht enthalten.

Abmahnungen, die auf dieser vermeintlichen Pflicht basieren, sind unberechtigt. Wer bereits eine Unterlassungserklärung zu diesem Thema abgegeben hat, sollte prüfen lassen, ob diese noch Bestand hat.

Fazit

Der Europäische Gerichtshof hat eine in der Praxis häufig gestellte Frage nun verbindlich für alle EU-Staaten beantwortet. Die Kontrollnummer soll sicherstellen, dass Verbraucher beim Kauf eines Bio-Produkts nachvollziehen können, wer es geprüft hat. Dieses Ziel erfüllt die Angabe auf dem Produkt selbst, einer Angabe in der Werbung bedarf es nicht.

Für Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel, aber auch für Hersteller und Importeure von Bio-Produkten, schafft diese Entscheidung etwas Erleichterung und vor allem Rechtssicherheit.

Wir beraten

Sie gerne zum

Wettbewerbsrecht!

Unsere Dienstleistungen

Zollbeschlagnahme gegen Produkt-/Markenpiraterie

Sie sind Opfer von Produkt- und Markenpiraterie? Wir bekämpfen für Sie EU-weit auch mit Mitteln der Zollbeschlagnahme die Ein- und Ausfuhr von Fälschungen.

Mehr erfahren

Beratung zu Online-Handelsplattformen

Wir beraten Unternehmen zu allen Rechtsfragen beim Handel auf Online-Handelsplattformen wie Amazon, eBay, Zalando, Otto, Kaufland, Etsy und andere.

Mehr erfahren

Effektive Verteidigung im Wettbewerbsrecht

Wir unterstützen Sie dabei wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Abmahnungen bestmöglich abzuwehren.

Mehr erfahren

Wettbewerbsverstoß erfolgreich bekämpfen

Sie möchten gegen Wettbewerbsverstöße Ihres Mitbewerbers vorgehen? Wir prüfen die Sach- und Rechtslage gehen für Sie konsequent gegen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor um unlauteres Verhalten Ihrer Mitbewerber schnell und effektiv abzustellen.

Mehr erfahren

Relevante Beiträge

Haben Sie Fragen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kontaktanfrage

Maximale Dateigröße: 10MB