
Urheberrecht
für
„Katze Nö“.
Urheberrecht
für
„Katze Nö“.
von
„Katze Nö“– Zeichnung genießt Urheberrechtsschutz. Das OLG Frankfurt hat den Werkcharakter der Comic-Zeichnung bestätigtund eine Doppelschöpfung ausgeschlossen.
Persönliche geistige Schöpfung
Urheberrechtsschutz genießen Werke als persönliche geistige Schöpfungen des Urhebers. Maßgeblich ist dabei, ob das Werk eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Comic-Zeichnungen sind in der Regel als Werke der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt.
Eine Illustratorin entwarf eine Comic-Zeichnung von einer von hinten abgebildeten, auf der linken Körperhälfte liegenden Katze, die mit einer erhobenen rechten Pfote ihren ausgestreckten Mittelfinger zeigt („Katze Nö“). Ihren ersten Entwurf in Form einer Bleistiftzeichnung hat die Illustratorin anschließend selbst digitalisiert und nachbearbeitet. Zu einem späteren Zeitpunkt hat die Illustratorin die digitale Version einer Print-on-demand-Anbieterin auf deren Webseite zur entgeltlichen Nutzung eingestellt. Eine direkte Wettbewerberin und Anbietern für personalisierte Fotoprodukte bedruckte einige Zeit später Produkte mit einer nahezu identischen Katzenfigur und verschiedenen Slogans zum Verkauf bereit. Diese Figur sei von deren Mitarbeiterin als Doppelschöpfung entworfen worden. Die außergerichtlichen Aufforderungen der Illustratorin waren erfolglos, daher bestritt sie den Klageweg. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen. Auf die Berufung der Illustratorin bestätigte das OLG Frankfurt ihre Ansprüche u.a. auf Unterlassung, Vernichtung der Produkte und Schadensersatz.
„Katze Nö“ hat erforderliche Schöpfungshöhe
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 13.02.2025 – 11 U 10/23 zugunsten der Illustratorin entschieden und die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der „Katze Nö“-Zeichnung bestätigt. Die Illustration der Katzenfigur hat nach Auffassung des Gerichts urheberrechtlichen Werkcharakter.
Die erforderliche Originalität kann darin gesehen werden, dass die zentrale Bildaussage durch die Kombination einer lediglich konturenhaft dargestellten und als niedlich empfundenen Katzenfigur
mit einer konkret dargestellten als negativ empfundenen Gestik visualisiert worden ist.
Die Darstellung sei dadurch gekennzeichnet, dass eine auf der linken Körperhälfte liegende Katze mit wenigen Strichen (stilisiert) von hinten abgebildet wird. Im Kontrast zu der verniedlichten Darstellung des Subjekts durch die herausragenden Tierkonturen stehe die erhobene Pfote mit einem nach oben ausgestreckten „Mittelfinger“, was landläufig als menschliches Zeichen einer Schmähung oder zumindest Abwehr verstanden werde. Dieser Kontrast begründe nach Auffassung des Gerichts die Originalität der Zeichnung und im Ergebnis ihre urheberrechtliche Schutzfähigkeit. Der Schutzbereich schließe auch solche Gestaltungen ein, die nur in kleinen Details vom Original abweichen und damit einen identischen Eindruck vermitteln.
Die von dem verletzenden Unternehmen vorgetragene Doppelschöpfung hat das Gericht ausgeschlossen. Den Anscheinscheinsbeweis, dass die verletzende Zeichnung das Werk der Illustratorin bewusst im Sinne eines Plagiats oder als unbewusste Entlehnung benutzt, konnte das beklagte Unternehmen nicht entkräften.
Fazit
Comic-Zeichnungen sind als Werke der bildenden Kunst geschützt. Die erforderliche Originalität einer stilisierten Comic-Zeichnung kann sich aus dem Kontrast zwischen der Figur und der zu ihr als widersprüchliche empfundenen Geste entstehen. Unwesentliche Abweichungen in der Gestaltung genügen nicht, um die Urheberrechtsverletzung auszuschließen.
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