
Biobasiert
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Mogelpackung?
Biobasiert
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Mogelpackung?
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Wann ist „bio“ wirklich bio? Das Kammergericht Berlin hat die Werbung mit „biobasiert“ unter die Lupe genommen und strenge Maßstäbe gesetzt. Was bedeutet das für Unternehmen, die mit Nachhaltigkeit werben?
Worum geht’s?
Die Erbsenmilch „vly UNGESÜSST“ warb mit der Aussage „Verpackung & Deckel sind biobasiert“. Doch ein Verbraucherverband sah darin eine Irreführung und klagte.
Der Verbraucherverband argumentierte, dass die Angabe „Verpackung & Deckel sind biobasiert“ Verbraucher in die Irre führe. Der Begriff erwecke den Eindruck, die Verpackung bestehe zu 100 Prozent aus nachwachsenden Rohstoffen. Tatsächlich enthalte sie jedoch nur 82 Prozent nachwachsende und 18 Prozent fossile Rohstoffe. Ein Verweis auf die Website reiche nicht aus – die Aufklärung müsse direkt auf der Verpackung erfolgen.
Der Hersteller verteidigte seine Werbeaussage damit, dass der Begriff „biobasiert“ im Markt etabliert sei und auch vom Verpackungshersteller Tetrapack so verwendet werde. Das Bundesumweltamt verwende den Begriff ebenfalls für Verpackungen, die nicht zu 100 Prozent aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen. Zudem seien über die Website ausführliche Erläuterungen abrufbar. Die FSC-Mix-Kennzeichnung und andere Labels auf der Verpackung signalisierten bereits, dass es sich um eine Mischung verschiedener Materialien handle.
Der rechtliche Hintergrund
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet irreführende Werbeaussagen. Besonders streng sind die Maßstäbe bei Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung. Der Grund: Verbraucher greifen immer häufiger zu umweltfreundlichen Produkten, gleichzeitig wächst aber die Gefahr, dass vage Begriffe wie „nachhaltig“ oder „biobasiert“ falsche Erwartungen wecken. So gab es bereits mehrfach Entscheidungen zu Klimaneutral und vergleichbaren Begriffen.
Die Entscheidung zu Biobasiert im Detail
Das Kammergericht Berlin beurteilte mit Urteil vom 21.01.2025 – Az. 5 U 103/22 die Angabe mit biobasiert auf der Packung als irreführend – und zieht klare Grenzen für „grüne“ Werbeaussagen.
Bei einer mehrdeutigen Werbung mit einer Umweltangabe muss dem sich hieraus ergebenden Irreführungspotential regelmäßig dadurch begegnet werden, dass bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist.
Das Kernproblem war, dass der Begriff „biobasiert“ mehrdeutig ist. Manche Verbraucher verstehen darunter „teilweise aus nachwachsenden Rohstoffen“, andere erwarten „100 Prozent nachwachsende Materialien“.
Ein Verweis auf die Firmen-Website, auf der klarstellende Informationen bereitgestellt werden, genügte dem Gericht nicht. Die nötigen Informationen müssen bereits auf der Verpackung stehen – dort, wo der Verbraucher die Kaufentscheidung trifft.
Was das für die Praxis bedeutet
Für Unternehmen ist das Urteil ein deutliches Warnsignal. Die Botschaft lautet: Unklarheiten bei grünen Buzzwords gehen zu Lasten des Werbenden, sofern er diese nicht klar erklärt.
- Eindeutigkeit ist Pflicht: Mehrdeutige Begriffe wie „biobasiert“ oder „nachhaltig“ müssen direkt im Zusammenhang mit der Verwendung erklärt werden.
- Nachweise bereithalten: Unternehmen sollten ihre Aussagen auch belegen können.
- EU-Regeln beachten: Die neue EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 verschärft die Anforderungen weiter. Allgemeine, unbelegte Umweltaussagen sind künftig explizit verboten.
Besonders betroffen sind z.B. Lebensmittelhersteller, Kosmetikunternehmen und Verpackungsproduzenten. Aber auch Mode- und Handelsunternehmen müssen ihre Werbeaussagen überprüfen. Wer ungenau bleibt, riskiert Abmahnungen, Gerichtsverfahren und Reputationsschäden.
Fazit
Das Urteil zeigt ein Grundproblem umweltbezogener Werbung auf: Begriffe wie „biobasiert“ oder „nachhaltig“ klingen gut, bleiben aber oft unscharf. Diese Unklarheit nutzen Unternehmen gerne im Marketing zum Greenwashing – mit dem Risiko, dass die Werbung als wettbewerbswidrig eingestuft wird.
Unternehmen sollten daher entsprechende Aussagen sorgfältig prüfen und für die nötige Transparenz sorgen. Auch sind die künftig verschärften Regeln zu beachten. Andernfalls drohen nicht nur Gerichtsverfahren, sondern auch Vertrauensverluste bei den Kunden.
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