Impressum muss gut lesbar sein

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Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht kann wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen. So auch in einem Fall, den das Landgericht Dortmund zu entscheiden hatte. Konkret ging es um die Lesbarkeit des Impressum in einer Prospektwerbung.

close-up of female earEin Fachgeschäft für Hörakustik hatte Prospekte für Hörgeräte als Postwurfsendung verteilt. Das Impressum befand sich auf der letzten Seite der vierseitigen Werbung und zwar hochkant am linken Rand in Schriftgröße 7. Gedruckt wurde das Impressum in weißer Schrift auf hellem Hintergrund.

Diese Werbung wurde seitens der Klägerin als nicht ausreichend beanstandet, weil die Informationen nicht deutlich und leicht auffindbar seien. Auf eine entsprechende Abmahnung, verweigerte das Unternehmen die Abgabe einer Unterlassungserklärung, weshalb Klage am LG Dortmund erhoben wurde.

Das Hörakustikunternehmen meint, die Angaben seien ausreichend lesbar und argumentierte dahingehend, dass aufgrund der Kürze der Angaben diese schon ohne Drehen der Broschüre gelesen werden könnten, die Broschüre aufgrund ihres Formates aber auch leicht gedreht werden könnte.

Die Entscheidung des Gerichts zum Impressum

Das LG Dortmund folgte der Argumentation der Klägerin und bejahte einen Verstoß gegen die Informationspflichten des beklagten Unternehmens.

Die Richter in Dortmund entschieden mit Urteil vom 16.03.2016 – Az. 10 O 81/15, dass bei schlechter Lesbarkeit der Angaben zur Anbieterkennzeichnung auf einem Werbeprospekt ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Denn die erforderlichen Angaben „fehlen“ auch dann, wenn sie zwar vorhanden, jedoch nicht hinreichend lesbar sind.

Die Wahrnehmung für einen Verbraucher mit normaler Sehkraft werde bereits dadurch stark behindert, dass diese hochkant zum übrigen Text gedruckt seien. In der damit notwendigen Drehung der Broschüre liege eine Erschwerung der Wahrnehmung.

Zudem seien die Angaben in einer derart unerwarteten Position und in einer solchen farblichen Gestaltung angebracht, dass der Betrachter schon keinen Anlass finde, den Prospekt überhaupt zu drehen.

Angeführt wurde vom LG Dortmund schließlich noch, dass der Schriftzug beim Lesen der letzten Seite noch vom linken Daumen zumindest überwiegend verdeckt werde.

Fazit

Um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden, sollte das Impressum in rechtlicher Hinsicht überprüft werden. Ob Ihr Impressum den rechtlichen Anforderungen genügt, überprüfen wir gerne für Sie.

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