
Hatefluencer
sind keine
Wettbewerber.
Hatefluencer
sind keine
Wettbewerber.
von
Wenn sich zwei Influencer über Äußerungen des einen streiten, liegen wettbewerbsrechtliche Ansprüche erstmal nahe. Aber liegen in solchen Fällen überhaupt die Voraussetzungen für Ansprüche nach dem Wettbewerbsrecht vor?
Vom INfluencer zum Hatefluencer
Eine Influencerin betreibt Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos geht es neben Gaming-Content auch um aktuelle politische Themen, insbesondere um Frauenrechte, Feminismus und die Rechte de LGBTQ-Community.
Die Influencerin wehrte sich gegen Äußerungen eines anderen Influencers. Konkret wandte sich die Influencerin gegen Äußerungen wie sie „hetze Tag ein Tag aus (…)“, es sei ihr Geschäftsmodell, „diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Die Influencerin verklage ihn „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (…)“; sie lege ein „mysogenes Verhalten“ an den Tag, er halte sie für eine „Hatefluencerin“, „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“.
Gegen diese Äußerungen ging die Influencerin wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und aus Wettbewerbsrecht vor.
Kein konkretes Wettbewerbsverhältnis
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.7.2025 -, Az. 16 U 80/24) gab der Influencerin bezüglich einiger der Aussagen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts statt, lehnte Ansprüche aus Wettbewerbsrecht aber ab. Laut den Frankfurter Oberlandesrichtern fehle es für wettbewerbsrechtliche Ansprüche an dem dafür erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis und einer geschäftlichen Handlung.
Beide Akteure seien zwar im Streaming‑Segment aktiv, doch allein dies begründe kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis. Im konkreten Video des Influencers wurden weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen beworben. Vielmehr berichtete er über Konflikte und bat um Spenden zur Rechtsverteidigung. Das diene der Erweiterung seiner Community, nicht der Absatzförderung.
Es sei nicht dargelegt, dass dem Influencer ein wirtschaftlicher Vorteil auf Kosten des anderen entstehe. Tatsächlich könnten Klickzahlen bei beiden sogar steigen. Die klagende Influencerin gab zudem an, dass sie mit Gaming Einnahmen erzielt, den Rest jedoch „ehrenamtlich“ mache. Damit handelte sie nicht primär gewerblich.
Somit fehle es sowohl an einem Wettbewerbsverhältnis und einer geschäftlichen Handlung. Es verbleiben nur Ansprüche aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht.
Nicht alles ein Wettbewerbsverstoß
Die Entscheidung zeigt, dass man nicht jede Aussage von Influencern mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts bekämpfen kann. Wenn Influencer sich kritisch über andere Influencer äußern, Inhalte anderer Influencer bewerten oder kommentieren oder wenn es um öffentliche Diskussionen über Influencer geht, vor allem im politischen Kontext, dann fehlt es oft an einem Wettbewerbsverhältnis und einer geschäftlichen Handlung. In solchen Fällen muss man auf Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurückgreifen.
Fazit
Auch wenn es aus vielerlei Gründen oftmals verlockend ist und naheliegend erscheint, gegen solche Aussagen mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und ggfs. Verfahren gegen Dritte vorzugehen, muss stets gefragt werden, ob dies wirklich ein Fall für das Wettbewerbsrecht ist, oder nicht andere Rechtsgrundlagen besser geeignet sind.
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