
Haftung für
Fake-Profile auf
Social Media.
Haftung für
Fake-Profile auf
Social Media.
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Wer haftet, wenn jemand unter fremdem Namen ein Social-Media-Profil anlegt? Kann sich ein Social-Media-Betreiber darauf berufen, nur die konkret beanstandeten Fake-Profile zu sperren oder muss er auch künftige, inhaltlich identische Nachahmer-Accounts entfernen?
Worum geht’s?
Jemand erstellt auf einem großen Social-Media-Dienst mehrere Fake-Profile einer realen Person – komplett mit echtem Namen, echten Fotos und sogar der richtigen Arbeitsstelle. Die Plattform wird darauf aufmerksam gemacht, reagiert aber wochen- und monatelang nicht. Das OLG München (Urteil vom 20.01.2026 – 18 U 2360/25) bejaht eine Haftung des Plattformbetreibers als mittelbarer Störer. Seine Pflicht erstreckt sich nicht nur auf die konkret beanstandeten Profile, sondern auch auf alle künftigen kerngleichen Fake-Profile.
Fake-Profile auf Social-Media
Mehrere Personen entdecken, dass unter ihren Namen auf einem großen Social-Media-Dienst Fake-Profile betrieben werden. Diese Profile verwenden den echten Namen der Betroffenen, in manchen Fällen auch ihre Fotos, Arbeitsstelle oder akademische Position – ohne dass die Betroffenen jemals zugestimmt haben.
Die Betroffenen melden die Fake-Profile im Zeitraum vom Ende März bis Anfang April 2025 über die vom Plattformbetreiber angebotene Meldefunktion. Anfang April senden sie zusätzlich eine E-Mail-Abmahnung. Der Plattformbetreiber reagiert zunächst nicht. Erst nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts München werden die Fake-Profile zwischen Ende April und Anfang Mai 2025 deaktiviert – allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Noch während des Verfahrens tauchten neue Fake-Profile auf, die inhaltlich identisch oder zumindest im Kern gleichwertig waren – unter anderen Web-Adressen, aber mit denselben Daten der Betroffenen.
Der Plattformbetreiber legt gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein und argumentiert: Er sei erstens nicht zur Sperrung verpflichtet gewesen, zweitens bezwecke das Verbot nur die konkret genannten Profile – eine allgemeine Pflicht zur Überwachung auf künftige kerngleiche Inhalte bestehe nicht.
Die Entscheidung des OLG München
Das OLG München weist die Berufung vollumfänglich zurück und bestätigt das Urteil des Landgerichts.
Es stehen den Betroffenen gegen den Plattformbetreiber als mittelbaren Störer Ansprüche wegen Verletzung des Namensrechts, des Rechts am eigenen Bild und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Der Plattformbetreiber betreibt die jeweiligen Fake-Profile zwar nicht selbst, aber für eine Haftung reicht es aus, dass er willentlich und adäquat kausal zu der Verletzung beiträgt und die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, sie zu verhindern.
Es werden Prüfpflichten des Plattformbetreibers bereits durch die Meldung der Betroffenen ausgelöst. Die Betroffenen hatten konkret genug dargelegt, welche Profile aus welchem Grund beanstandet werden. Auf dieser Grundlage hätte der Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung erkannt werden können. Das Gericht betont hierbei, dass der Plattformbetreiber selbst in seiner eigenen Richtlinie zur „authentischen Identitätsdarstellung“ fordert, dass Nutzer nur unter ihrem echten Namen ein Konto erstellen. Fake-Profile verstoßen also bereits gegen die eigenen Regeln des Plattformbetreibers.
Der Plattformbetreiber hat seine Pflicht aus dem Digital Services Act (DSA) verletzt, indem er nach Kenntnis von den rechtswidrigen Fake-Profilen diese nicht zügig gesperrt oder entfernt hat. Das Haftungsprivileg des DSA schützt ihn daher nicht.
Die Unterlassungspflicht erstreckt sich auch auf künftige kerngleiche Fake-Accounts unter anderen Web-Adressen.
Diese Verpflichtung bezieht sich – ohne dass es insoweit einer nochmaligen vorherigen Beanstandung des Betroffenen bedürfte – auch auf künftige unter einer anderen Webadresse über den betreffenden Social-Media-Dienst verbreitete Fake-Accounts, die identisch oder zumindest kerngleich sind.
Das bedeutet, dass der Plattformbetreiber nicht nur auf einzelne Meldungen reagieren muss. Nach einer einmaligen Beanstandung muss er auch künftig ähnliche Fake-Accounts aus eigener Initiative entfernen. Das heißt, die betroffene Person muss nicht jedes neue Fake-Profil erneut melden.
Rechtsschutzbedürfnis auch bei gelöschten Fake-Profilen
Der Plattformbetreiber argumentierte, dass die Fake-Profile inzwischen deaktiviert seien und eine Rechtsverletzung nicht mehr drohe. Das OLG München lehnt dieses Argument ab. Die Fake-Profile wurden nicht vom Plattformbetreiber selbst online gestellt, sondern von Nutzern des Dienstes. Es liegt gerade nicht in der Hand des Plattformbetreibers, ob weitere Nutzer neue, identische Fake-Accounts anlegen. Vielmehr zeigt der vorliegende Fall, dass dies bereits mehrfach geschehen war.
Entscheidend ist außerdem, dass der Plattformbetreiber weiterhin die Rechtsauffassung vertrat, nicht verpflichtet zu sein, auch künftige kerngleiche Fake-Accounts zu sperren. Diese Position des Plattformbetreibers begründet für sich allein bereits eine fortbestehende Wiederholungsgefahr.
Fazit
Diese Entscheidung des OLG München hat eine erhebliche praktische Bedeutung für Betreiber von Social-Media-Diensten.
Die Unterlassungspflicht bei Fake-Profilen erstreckt sich auf kerngleiche Fake-Accounts und zwar ohne eine erneute Beanstandung durch die betroffene Person. Der Plattformbetreiber kann sich nicht auf sein eigenes Haftungsprivileg berufen, wenn er nach Kenntnis von einer Rechtsverletzung nicht zügig handelt.
Wer auf Social-Media-Plattformen auf Fake-Profile stößt, muss diese nicht einzeln melden, wenn ein Gerichtsurteil bereits eine Unterlassungspflicht für kerngleiche Inhalte festgelegt hat.
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