
Cannabis
Werbung und
Telemedizin.
Cannabis
Werbung und
Telemedizin.
von
Ist der Online-Vertrieb von Medizinischem Cannabis ein rechtsfreier Raum für aggressives Marketing? Ab wann wird eine hilfreiche Patienteninformation zur unzulässigen Heilmittelwerbung?
Medzinisches Cannabis per Klick
Der Markt für Medizinisches Cannabis boomt, getrieben durch die fortschreitende Digitalisierung im Gesundheitswesen. Doch während die Telemedizin neue Wege für Patienten ebnet, versuchen einige Akteure, die Grenzen des Erlaubten im Marketing zu dehnen. Ein aktueller Beschluss des LG Hamburg zeigt nun deutlich auf, dass der digitale Gesundheitsschutz nicht zugunsten von Verkaufszahlen geopfert werden darf.
Auf einer Webpräsenz eines Unternehmens, wurden telemedizinische Leistungen und der Bezug von Cannabisblüten miteinander verknüpft. Auf der Webseite wird eine Nutzeroberfläche präsentiert, die stark an klassische Online-Shops erinnerte. Unter dem Slogan „Medizinisches Cannabis bestellen“ wurden Patienten durch einen Prozess geführt, der die ärztliche Verschreibung ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt suggerierte und direkt mit der Produktauswahl koppelte.
Die Entscheidung des LG Hamburg
Mit Beschluss vom 15.01.2026 – Az. 402 HKO 4/26 hat das LG Hamburg dem Anbieter im Wege der einstweiligen Verfügung weitreichende Werbeverbote auferlegt.
Das Gericht identifizierte drei wesentliche Bereiche, in denen die Werbung die gesetzlichen Grenzen des Heilmittelwerberechts überschritt.
Es ist laut Gericht unzulässig, gegenüber Endverbrauchern für Behandlungen zu werben, die auf die Verschreibung von Cannabis abzielen, ohne dass ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient stattfindet.
Insbesondere wurde die gezielte Bewerbung des Bezugs von medizinischem Cannabis gegenüber Laien untersagt, beispielsweise in einer Shop-Optik mit Preisangaben (z. B. 8,99 €/g).
Das Gericht verbot zudem die Nutzung konkreter Heilversprechen oder Wirkhinweise im Zusammenhang mit bestimmten Cannabissorten.
Schutz vor Fehlgebrauch
Das Gericht stellte klar, dass die strengen Regeln für die Werbung im Gesundheitswesen dazu dienen, Patienten vor unkritischen Selbstdiagnosen und der unsachgemäßen Anwendung potenziell gefährlicher Substanzen zu schützen. Besonders kritisch sah das Gericht die Veröffentlichung von Listen konkreter Blüten mit Angaben zu THC-Gehalt und Preisen sowie die Bewerbung der Behandlungserfolge einzelner Patienten.
Ein Kernpunkt der Entscheidung ist die unzulässige Vermischung von ärztlicher Diagnose und kommerziellem Vertrieb durch werbliche Aussagen wie:
Viele Patienten haben die Erfahrung gemacht, dass [Sorte] bei Stress, chronischen Schmerzen, Angstzuständen und Appetitlosigkeit helfen kann.
Fazit
Medizinisches Cannabis ist ein Arzneimittel und kein Lifestyle-Produkt. Es muss daher als solches behandelt werden. Wer im Bereich der Telemedizin medizinisches Cannabis anbieten möchte, sollte den Eindruck eines reinen Onlineshops für den Vertrieb von Cannabis vermeiden. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Wir beraten
Sie gerne zum
Wettbewerbsrecht!






