Gotcha! Impressumsfehler nicht wettbewerbswidrig?

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Webseiten, die nicht rein private sind, benötigen Bekanntermaßen ein Impressum. Ein Verstoß gegen die Impressumpflicht bzw. Pflicht zur Anbieterkennzeichnung kann wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nach sich ziehen, oder doch nicht? Das Landgericht Neuruppin hat da seine eigene Auffassung.

PaintballZwei Paintballvereine suchten die Auseinandersetzung außerhalb der Paintballarena. Statt mit Farbkugeln aufeinander zu schießen, schickte der eine dem anderen eine Abmahnung. Grund war die fehlende Angabe zum Vereinsregister.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Neuruppin (Beschluss vom 09.12.2014 – Az. 5 O 199/14) kann jedoch keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht erkennen, da es sich hierbei um eine Bagatelle handele, die wettbewerbsrechtlich nicht geahndet werden könne.

Die fehlenden Angaben zum Vereinsregister seien nicht geeignet schützenswerte Interessen von Verbrauchern zu beeinträchtigen. Anders als bei einer Handelsregisternummer ergebe sich die Existenz des Vereins auch nicht erst aus der Eintragung. Deshalb sei eine fehlende Vereinsregisternummer anders zu beurteilen, als eine fehlende Handelsregisternummer.

Fazit

Für den Abmahner ging das Verfahren ins Auge. Die Auffassung des LG Neuruppin darf man aber wohl als „exotisch“ ansehen, denn das LG Neuruppin verkennt, dass die Pflicht zur Angabe einer Registernummer durch die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zwingend vorgeschrieben ist. Solche zwingenden europarechtlichen Informationspflichten sind jedoch stets ein Wettbewerbsverstoß. Die Bagatellschwelle greift hier gerade nicht.

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