Gillette vs. Wilkinson

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Die Rasierklingenhersteller Gillette und Wilkinson streiten sich um den Vertrieb von bestimmten Rasierklingeneinheiten. Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf zog nun Wilkinson den Kürzeren.

Die US-amerikanische Gesellschaft Gillette, die Inhaberin eines Patents für eine „auswechselbare Rasierklingeneinheit mit einer Klingeneinheit und mit einer Einheitsverbindungsstruktur“ ist, vertreibt in Deutschland den Nassrasierer mit der Bezeichnung „Gillette Mach 3“. Dieser hat eine austauschbare Klingeneinheit, die dem Patent entspricht.

Die deutsche Unternehmensgruppe Wilkinson Sword vertreibt in Deutschland Rasierklingeneinheiten, die auf den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ passen.

Gillette ist der Auffassung, dass Wilkinson damit das Patent von Gillette verletzt und beantragte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Untersagung des weiteren Verkaufs der Rasierklingeneinheiten.

Wilkinson dagegen bezweifelt die Rechtsbeständigkeit des Patents. Der Solinger Konzern reichte am 28.06.2017 beim BPatG eine Nichtigkeitsklage ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Patentkammer am LG Düsseldorf gab Gillette in dem Eilverfahren Recht. Sie bejahte eine Patentrechtsverletzung und untersagte Wilkinson mit Urteil vom 18.07.2017 – 4a O 66/17 (Pressemitteilung) in Deutschland weiterhin Rasierklingeneinheiten für Nassrasierer zu vertreiben, die auf den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ von Gillette passen.

Entscheidend bei dem Patent sei die Verbindung zwischen Rasierklingeneinheit und Handstück, der Ausschnitt, der das Zusammenführen von Handstück und Klingeneinheit verbessere. Eben dieses Merkmal findet sich nach Ansicht der Düsseldorfer Richter bei den Klingeneinheiten von Wilkinson wieder.

Das Gericht geht davon aus, dass das Patent von Gillette trotz der Nichtigkeitsklage Bestand haben wird.

Wilkinson darf somit die entsprechenden Rasierklingen vorerst nicht mehr verkaufen.

Fazit

Im Eilverfahren obsiegte Gillette. Das ergangene Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt werden wird.

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