Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet

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Nachdem bereits der Bundestag das Gesetz gegen unseriöse Praktiken verabschiedet hatte, hat heute auch der Bundesrat kurz vor Ende der Legislaturperiode das Gesetz ebenfalls verabschiedet.

Das  Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll unter anderem die Gebühren bei Massenabmahnungen für die abmahnenden Anwälte gegenüber Privatpersonen erheblich reduzieren. So soll künftig nur noch ein Streitwert von EUR 1.000,- angesetzt werden, was exklusive Mwst. künftig zu Anwaltskosten von nur noch EUR 124,- führen würde. Die bislang deutlich darüber hinausgehenden Beträge wären künftig demnach nciht mehr angemessen.

Auch wurden im Urheberrcht die Anforderungen Abmahnungen konkretisiert, nämlich in wessen Namen abgemahnt wird, eine genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung, eine Aufschlüsselung der Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (Anwaltskosten) und inwieweit ggfs. eine Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverlertzung hinausgeht.

Ebenfalls abgeschafft wurde der sogenannte fliegende Gerichtsstand in Urheberrechtssteritigkeiten gegen Privatpersonen. künftig müssen diese ggfs. an dem zuständigen Gericht am Wohnsitz des Abgemahnten geltend gemacht werden.

Im Wettbewerbsrecht besteht künftig ein Anspruch auf Kostenerstattung der eigenen Anwaltskosten bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen.

Auch soll es im Wettbewerbsrecht eine Ermäßigung der zu erstattenden Kosten in bestimmten Fällen geben.

Es bleibt abzuwarten, wie die Gericht mit den gesetzlichen änderungen umgehen, aber für Massenabmahner im Urheberrecht dürfte es zunehmend schwieriger werden.

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