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Geheimnisschutz

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Wann dürfen Unternehmen in Gerichtsverfahren sensible Informationen unter besonderen Schutz stellen – und wo endet der Geheimnisschutz vor Gericht? Und wann und wie muss Geschäftsgeheimnisschutz vor Gericht beantragt werden?

Patentstreit um Papierhandtuch-Spender

Ein Hersteller von Papierhandtuch-Spendern sah sich einer Patentverletzungsklage gegenüber. Die Patentinhaberin berief sich auf das europäische Patent EP 2 313 243, welches ein bestimmtes Spendergehäuse schützt.

Nach einem längeren Rechtsstreit zwischen den Instanzen verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf das beklagte Unternehmen zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Schadensersatz. Das Unternehmen wollte die nach dem Urteil zu erteilenden Auskünfte und Berechnungen jedoch nur unter besonderen Geheimhaltungsmaßnahmen herausgeben – also etwa mit beschränkten Einsichtsrechten oder verschlossenen Datenräumen. Doch das Gericht lehnte den Antrag ab.

Als das Unternehmen den Beschluss beim Bundesgerichtshof angreifen wollte, wurde es endgültig abgewiesen. Die Karlsruher Richter entschieden am 13.10.2025 – Az. X ZR 106/24, dass die Ablehnung eines erst in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrags nicht durch den BGH überprüfbar ist.

Hintergrund: Geheimnisschutz im Patentprozess

In Patentstreitigkeiten sind Auskunft und Rechnungslegung regelmäßig heikle Punkte. Der unterlegene Hersteller muss der Gegenseite detaillierte Informationen über Lieferanten, Abnehmer, Absatzmengen und Gewinne offenlegen, also Daten, die oft zu den sensibelsten Geschäftsgeheimnissen zählen. Seit dem Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes haben Gerichte die Möglichkeit, den Zugang zu solchen Daten zu beschränken, beispielsweise durch eine Einsichtnahme nur durch Bevollmächtigte oder in geschützten Datenräumen. Voraussetzung ist jedoch, dass die betroffene Partei konkret und frühzeitig darlegt, warum bestimmte Informationen geheimhaltungsbedürftig sind und welche Schutzmaßnahmen notwendig erscheinen.

Genau daran scheiterte das Unternehmen im vorliegenden Fall. Es hatte den Antrag auf besondere Geheimhaltungsmaßnahmen erst im Berufungsverfahren gestellt, also spät im Prozessverlauf, nachdem bereits in erster Instanz eine umfassende Offenlegung angeordnet worden war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab und hielt die bereits getroffenen Anordnungen für ausreichend.

Der Beschluss des BGH

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Sichtweise und stellte klar: Die Zurückweisung eines erst in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrags kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden. Das bedeutet, dass der BGH in diesem Stadium keine inhaltliche Kontrolle mehr vornimmt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts bleibt damit endgültig.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung macht deutlich: Wer Geschäftsgeheimnisse schützen will, muss entsprechende Geheimnisschutzanträge bereits rechtzeitig und präzise begründet in der ersten Instanz stellen und nicht erstmals im Rechtsmittel. Es reicht dabei nicht, pauschal auf „sensible Unternehmensdaten“ zu verweisen. Notwendig ist vielmehr eine klare Darstellung, welche Informationen betroffen sind, wie sie im Unternehmen geschützt werden und welchen wirtschaftlichen Wert sie haben. Nur wenn das Gericht die Schutzwürdigkeit nachvollziehen kann, wird es besondere Maßnahmen anordnen.

Fazit

Der Geheimnisschutz im Prozess ist kein taktisches Nachspiel im Rechtsmittel, dass erst eingesetzt wird, wenn die erste Instanz verloren ging. Geheimnisschutz ist vielmehr Teil der frühen Prozessstrategie.

Wer Gefahr läuft vertrauliche Informationen offenlegen zu müssen, sollte sich rechtzeitig hierauf einstellen und entsprechende gut begründete Anträge im Verfahren rechtzeitig stellen.

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