
FernUSg
bald
Geschichte?
FernUSg
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Geschichte?
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Normenkontrollrat fordert Abschaffung des FernUSG: Das veraltete Gesetz stelle sich heute als bürokratische Last dar, die für niemanden mehr praktikabel sei.
Verbraucherschutz vs. Bürokratie
Das Fernunterrichtsschutzgesetz aus dem Jahr 1977 ist der digitalen Wirklichkeit von heute nicht mehr gewachsen – mit Folgen für Anbieter und Behörden.
Im Zentrum der Problematik steht die äußerst weit gefasste Definition des Begriffs Fernunterricht. Der BGH wertet inzwischen nahezu jede Form digitaler Wissensvermittlung als potenziell zulassungspflichtig. Besonders deutlich wird das im Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24): Selbst Verträge zwischen Unternehmen sollen unter das FernUSG fallen. Eine Entscheidung, die der ursprünglichen Verbraucherschutzintention des Gesetzes zuwiderläuft. Gleichzeitig legen die Gerichte zentrale Rechtsbegriffe wie „Wissensvermittlung“, „räumliche Trennung“ und „Lernerfolgskontrolle“ so weit aus, dass faktisch jedes Online-Angebot mit Wissensvermittlung als zulassungspflichtiger Fernunterricht eingestuft werden kann – von Online-Coachings bis zu kostenpflichtigen Ratgebern.
Normenkontrollrat reagiert
Der Nationale Normenkontrollrat reagiert auf diese Problematik mit einer klaren Empfehlung: Das FernUSG sollte abgeschafft werden. Die zentrale Begründung lautet, dass der Verbraucherschutz durch modernes allgemeines Verbraucherschutzrecht längst ausreichend gewährleistet ist. Anbieter leiden unter enormen Erfüllungsaufwänden, Verdienstausfällen während langer Zulassungsverfahren und einer benachteiligten Position gegenüber ausländischen Konkurrenten. Die Zentralstelle für Fernunterricht mit knapp 30 Mitarbeitern ist personell überfordert. Dabei verzichten schätzungsweise Millionen potentiell zulassungspflichtiger Fernlehrgänge bewusst oder aus Unwissenheit auf die Zulassung – bei nur 5.000 registrierten Lehrgängen.
Das Gesetz ist aufgrund der Verbreitung von Online-Lehrgängen und wegen unklarer Rechtsbegriffe nicht praxistauglich.
Einen Kompromiss sieht der Normenkontrollrat bei den Kündigungsrechten vor: Die verbraucherfreundlichen Fristen des FernUSG sollen in das BGB übernommen werden, um komplexe Dienstleistungen mit Wissensvermittlung angemessen zu regulieren. Die im FernUSG geregelte didaktische, unabhängige Qualitätskontrolle von Fernlehrgängen, wie sie die ZFU derzeit betreibt, sollte nach Auffassung des Nomenkontrollrats für die Anbieter von Lehrgängen freiwillig sein.
Fazit
Die Reform des Fernunterrichtsschutzgesetzes ist nicht mehr optional – sie ist notwendig. Das veraltete Gesetz wird der Realität infolge der Digitalisierung nicht mehr gerecht. Die Empfehlung des Normenkontrollrates ist daher zu begrüßen, weil sie den digitalen Forschritt berücksichtigt, ohne den Verbaucherschutz zu vernachlässigen.
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