Fehlende ElektroG-Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig

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Ist die Norm, die eine ElektroG-Kennzeichnung mit dem Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ vorschreibt, eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrechts und Verstöße damit wettbewerbswidrig? Ja, urteilte das Landgericht Düsseldorf und bejahte die Abmahnfähigkeit eines Verstoßes gegen diese Kennzeichnungspflicht.

Ein Online-Händler verkaufte in seinem Online-Shop u.a. Leuchten und Leuchtmittel. Ein Mitbewerber erwarb im Rahmen eines Testkaufs unter anderem eine „Tischleuchte“ bei dem Händler. Diese Tischleuchte wurde jedoch nicht mit dem Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ nach dem ElektroG gekennzeichnet, wie der Mitbewerber feststellte. Die Kennzeichnung befand sich lediglich in den Begleitunterlagen.

DElektroG-Kennzeichnung durchgestrichene Mülltonneer Mitbewerber mahnte den Händler sodann ab. Der Online-Händler sei seiner Kennzeichnungspflicht nach dem ElektroG nicht nachgekommen, so der Vorwurf. Denn es fehle an der erforderlichen Kennzeichnung mit dem Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ direkt am Produkt selbst.

Der Mitbewerber vertrat weiter die Auffassung, dass es sich bei der verletzten Norm nach dem ElektroG um eine Marktverhaltensregel handele und somit wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Der Händler wehrte sich jedoch dagegen, sodass ihn der Mitbewerber u.a. auf Unterlassung verklagte.

ElektroG-Kennzeichnung ist erforderlich

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz normiert einige Pflichten, die beim Inverkehrbringen von Elektro- oder Elektronikgeräten erfüllt werden müssen.

Das Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ beispielsweise ist an solchen Elektro- oder Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG anzubringen, die in privaten Haushalten genutzt werden können.

Die Kennzeichnungspflicht am Produkt selbst kann jedoch in Ausnahmefällen entfallen. Denn wenn es auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, kann das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Gerät aufgedruckt werden.

LG Dortmund: Fehlende ElektroG-Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig

Das LG Dortmund (Urt. v. 27.04.2020, Az. 10 O 16/19) stellte einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht mit der „durchgestrichenen Mülltonne“ fest und entschied, dass dies auch gleichzeitig einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.

Fraglich war vor allem, ob es sich bei der Kennzeichnungspflicht mit der „durchgestrichenen Mülltonne“ um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrechts handelt.

Diese Frage sei zwar umstritten, machten die Richter deutlich. Nachdem der Gesetzgeber bereits 2005 den Satz „um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln“ in das ElektroG aufnahm, könne der wettbewerbliche Zweck auch der streitgegenständlichen Norm (Kennzeichnungspflicht mit der „durchgestrichenen Mülltonne“) aber nicht verneint werden.

Berührt würde auch das Interesse des Verbrauchers, beim Kauf zu erkennen, ob er das Produkt im Hausmüll entsorgen könne. Zusammenfassend handele es sich um eine Markverhaltensregelung, welche eine Sanktion durch das Wettbewerbsrecht ermögliche.

Da bei der Tischleuchte das Anbringen der ElektroG-Kennzeichnung mit der „durchgestrichenen Mülltonne“ problemlos möglich gewesen wäre, sprach das Gericht dem Mitbewerber im Ergebnis den Unterlassungsanspruch gegen den Händler zu.

Fazit

Das ElektroG und die darin enthaltenen Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten können bei Verstößen regelmäßig auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen. Händler die Produkte vertreiben, die in irgendeiner Weise Strom verwenden sind daher gut beraten sich vorab über die Einhaltung der Vorgaben zu kümmern.  Die fehlende „durchgestrichenen Mülltonne“ ist dabei nur ein möglicher Fehler von vielen, die man im Zusammenhang mit dem ElektroG machen kann.

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