Fehlende Angaben können Händler ins Schleudern bringen

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Vor dem OLG Hamm stritten sich zwei Wettbewerber um die Frage ob fehlende Angaben bezüglich der Schleuderwirkungsklasse von Waschmaschinen wettbewerbswidrig sind oder nicht.

Ausgangspunkt des Falles waren fehlende Angaben zur Schleuderwirkungsklasse eines Onlinehändlers der Waschmaschinen verkauft. Dabei wurde zwar der Buchstabe der Schleuderwirkungsklasse angegeben, aber die weiteren Angaben wie sie in  der EnVKV (Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen) vorgeschrieben sind fehlten.

Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 11.03.2008 – Az. 4 U 193/07) sah in den Angaben des Onlinehändlers eine Verletzung der Vorschriften der EnVKV und der zu Grunde liegenden Richtlinie 92/75/EWG. Das Gericht sah in der Verletzung dieser Vorschriften einen erheblichen Wettbewerbsverstoß und verurteilte den Onlinehändler auf Unterlassung.

Fazit

Die Nichtbeachtung von Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen zu Pflichtangaben kann auch bei minimalen Abweichungen einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Deshalb empfiehlt es sich zunächst die für den eigenen Geschäftsbetrieb geltenden Vorschriften zur ermitteln und entsprechend umzusetzen.

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