FAQ der EU-Kommission zur EmpCo-Richtlinie, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Umweltaussage, Rechtsanwalt

FAQ der

EU-Kommission zur

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Die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie sorgen bei vielen Unternehmen nach wie vor für Verunsicherung auch weil viele Vorgaben nach wie vor unklar sind. Die EU-Kommission hat nun FAQ zu einzelnen Fragen veröffentlicht, die Orientierung geben sollen.

Worum geht es?

Mit der EmpCo Richtlinie verschärft die EU das Wettbewerbsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Werbung mit Nachhaltigkeit. Da viele der Regelungen aber noch unklar sind, hat die EU-Kommission nun FAQ veröffentlicht um Unternehmen bei der Umsetzung Orientierung zu geben. Das FAQ der Kommission beantwortet die 21 häufigsten Fragen aus der Praxis zu den Änderungen durch die EmpCo-Richtlinie.

Zwar sind die FAQ der EU-Kommission nicht rechtsverbindlich, denn letztlich kann nur der EuGH entscheiden, wie die EmpCo-Richtlinie und deren Umsetzungen anzuwenden und auszulegen sind, aber die FAQ geben dennoch wertvolle Hinweise.

Wenn betreffen die neuen Regeln?

Die Neuregelungen gelten nur für Werbung und geschäftliche Kommunikation gegenüber Verbrauchern.
Alles, was Unternehmen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Bewerbung von Produkten sagen oder zeigen, fällt darunter. Unternehmensberichte, Nachhaltigkeitsberichte oder interne B2B-Kommunikation gehören nicht dazu.

Bedeutung des Wortes „implizieren“ in Umweltaussagen

Eine Umweltaussage kann auch dann vorliegen, wenn nicht ausdrücklich gesagt wird, dass etwas umweltfreundlich ist – es reicht, wenn der Gesamteindruck dies andeutet.

Beispiele: grüne Farben, Naturbilder, Tropfen, Bäume oder Darstellungen, die Nachhaltigkeit suggerieren. Entscheidend ist, wie ein durchschnittlicher Verbraucher dies versteht.

Marken- und Produktnamen mit Umweltbezug

Auch geschützte Marken- oder Produktnamen können Umweltaussagen im Sinne der EmpCo-Richtlinie sein.
Beispiel: „EcoClean“, „GreenFresh“.
Der Markenschutz schützt nicht vor verbraucherschutzrechtlicher Prüfung. Wenn der Name einen Umweltvorteil suggeriert, muss er entweder zutreffen, klar erklärt oder unterlassen werden.

Wann ist eine Umweltaussage „Allgemein“?

Eine Umweltaussage ist allgemein, wenn:

  • sie schriftlich oder mündlich erfolgt
  • keine Erklärung enthält
  • nicht Teil eines anerkannten Nachhaltigkeitssiegels ist.

Typische Beispiele: „umweltfreundlich“, „grün“, „klimaneutral“, „biologisch abbaubar“.
Allgemeine Umweltaussagen sind künftig generell verboten, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung vorliegt.

Bilder und Designs, die Umweltvorteile suggerieren

Grüne Blätter, Wasser, Bäume oder ähnliche Motive können als implizite Umweltbotschaft wirken.
Alle visuellen Elemente müssen realistische Erwartungen erzeugen.
Auch ein einfaches Symbol kann als Nachhaltigkeitslabel gelten, wenn es wie ein „Vertrauenszeichen“ wirkt.

Umgang mit „klimaneutral“ & CO₂-Claims

Generische Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-kompensiert“, „klimapositiv“ sind künftig verboten, außer das Unternehmen kann eine anerkannte Spitzenleistung nachweisen.

Aussagen, die auf CO₂-Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruhen, sind immer verboten.

Zukunftsversprechen („Net Zero bis 2040“) sind nur mit klaren, überprüfbaren Plänen erlaubt.

Was ist eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“?

Ein Unternehmen darf allgemeine Umweltaussagen nur machen, wenn seine Produkte:

  • das EU-Ecolabel,
  • ein ISO-Typ-I-Umweltzeichen (z. B. Blauer Engel) oder
  • eine Spitzenposition nach EU-Recht (z. B. Top-Energieeffizienzklasse)
    erreichen.

Wichtig: Die geprüfte Leistung muss zur Aussage passen.

Was ist ein „Zertifizierungssystem“?

Ein Nachhaltigkeitssiegel ist nur zulässig, wenn es auf einem echten Zertifizierungssystem basiert – also mit klaren Regeln, veröffentlichen Kriterien, unabhängiger Kontrolle und Transparenz.
Ohne solche Grundlagen ist die Nutzung solcher Siegel nach der EmpCo-Richtlinie künftig verboten.

Welche sozialen Aspekte sind gemeint?

Neben Umweltaspekten umfassen Nachhaltigkeitssiegel auch soziale Merkmale, etwa:

  • Arbeitsbedingungen
  • Menschenrechte
  • faire Bezahlung

Auch solche Aussagen müssen klar belegt und verständlich sein.

Verbot von „klimaneutral“-Claims durch Kompensation

Behauptungen, ein Produkt sei klimaneutral, reduziert oder positiv fürs Klima, weil Emissionen anderswo kompensiert werden, sind künftig verboten.
Nur echte Verbesserungen im eigenen Produktlebenszyklus dürfen beworben werden.

Verbot bedeutungsloser Werbeaussagen („irrelevante Vorteile“)

Werbeaussagen, die zwar stimmen, aber keinen Mehrwert bieten, sind unzulässig.
Beispiele:

  • „Glutenfreies Wasser“ (ist immer glutenfrei)
  • „Papier ohne Plastik“ (ist normaler Standard)

Wichtig ist, ob Verbraucher dadurch glauben könnten, das Produkt sei besonders oder besser – obwohl es das nicht ist.

Anforderungen an Zukunftsversprechen (Net-Zero etc.)

Unternehmen dürfen nur dann über zukünftige Umweltziele werben, wenn sie:

  • detaillierte, realistische Pläne mit Zeitangaben haben,
  • klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen eingehen,
  • eine unabhängige Fachstelle regelmäßig prüft,
  • diese Ergebnisse öffentlich zugänglich machen.

Vergleichsmethoden in Vergleichstools

Wer Produkte vergleicht (z. B. nach Reparierbarkeit, Umweltleistung oder Sozialkriterien), muss die Methode klar erklären, sodass ein durchschnittlicher Verbraucher sie versteht.
Unklare oder unvollständige Angaben können eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen.

Darf man „organic“ oder „bio“ noch verwenden?

Ja, aber nur im Rahmen der bestehenden EU-Bio-Regeln.
Der Begriff ist keine freie Umweltbehauptung, sondern streng reguliert.
Er gilt daher nicht als allgemeine Umweltaussage, solange die Bio-Regeln eingehalten werden.

Sind „vegan“/„vegetarisch“ Nachhaltigkeitssiegel?

Nein – diese Begriffe beziehen sich auf Inhaltsstoffe, nicht auf Umwelt- oder Sozialvorteile.
Sie sind daher keine Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der EmpCo-Richtlinie.
Wenn sie aber als Umweltnachweis genutzt werden, kann das irreführend sein.

Bewerbung gesetzlicher Pflichten als Besonderheit

Unternehmen dürfen gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften nicht so darstellen, als seien sie ein besonderer Vorteil.
Beispiel: „Unsere Kleidung ist frei von verbotenen Chemikalien“ – das ist Pflicht, kein Bonus.

Dürfen Nachhaltigkeitssiegel aus Nicht-EU-Ländern verwendet werden?

Nur dann, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen.
Reine staatliche Siegel aus Drittländern gelten nicht automatisch als erlaubt.
Der Gesetzgeber bezieht sich klar auf EU-Behörden.

Anwendung der Regeln auf bereits bestehende Produkte

Ab dem 27.09.2026 müssen alle Produkte, auch bereits produzierte, die neuen Regeln erfüllen.
Nicht konforme Aussagen müssen entfernt, überklebt oder korrigiert werden.
Behörden sollen angemessen und verhältnismäßig vorgehen.

Der Reparierbarkeitsscore

Der Reparierbarkeitsscore zeigt, wie gut ein Produkt repariert werden kann – basierend auf einheitlichen EU-Vorgaben.
Seit 20.06.2025 gilt er bereits für Smartphones und Tablets und muss klar sichtbar angezeigt werden.
Weitere Produktgruppen werden folgen.

Welche Informationen zu Haltbarkeit & Reparierbarkeit müssen Händler geben?

Händler müssen nur jene Informationen weitergeben, die ihnen der Hersteller zur Verfügung stellt, z. B.:

  • Reparierbarkeit
  • verfügbare Ersatzteile & Kosten
  • Dauer von Software-Updates
  • Haltbarkeitsgarantien

Händler müssen nicht selbst recherchieren. Die Angaben müssen nur klar und gut sichtbar sein.

Verhältnis: Hinweis zur gesetzlichen Garantie & Haltbarkeitslabel

Es gibt künftig zwei Kennzeichnungen:

  • Pflicht-Hinweis zur gesetzlichen Garantie (für alle Produkte, immer sichtbar)
  • Freiwilliges Haltbarkeitslabel, wenn Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von über zwei Jahren geben

Beide sollen sich ergänzen und dem Verbraucher Klarheit bieten. Das Haltbarkeitslabel muss direkt beim Produkt gezeigt werden.

Fazit

Die FAQ der EU-Kommission bringen ein klein wenig Klarheit in Bezug auf die EmpCo-Richtlinie und deren Umsetzung im Wettbewerbsrecht. Die Kommission versteht Umweltaussagen, wie zu erwarten, sehr weit.

Für Unternehmen drängt nun die Zeit, denn wenn nicht nur die einzelne Texte, sondern das gesamte Marketing einschließlich der Produktaufmachung möglicherweise geändert werden müssen und gegebenenfalls auch eingetragene Marken überprüft werden müssen, bleibt bis zum 27.09.2026 nicht mehr viel Zeit.

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