
AB 18: gilt
auch für den
Vape-Tank.
AB 18: gilt
auch für den
Vape-Tank.
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Das LG Bochum bestätigt: Der Verkauf von sogenannten unbefüllten Pods ohne Altersprüfung ist wettbewerbswidrig. Unternehmen müssen für Jugendschutz sorgen – sonst drohen Abmahnungen
Alterskontrolle auch für Pods
Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 06.05.2025 – 12 O 11/25 entschieden, dass auch der Versand von leeren Nachfüllbehältern für E-Zigaretten eine Altersprüfung voraussetzt. Die Behälter sind meist Teil des sogenannten Pods, der sich aus einem Tank/Behälter und einem Verdampfer zusammensetzt. Diese Teile von nachfüllbaren E-Zigaretten und Vapes erfreuen sich in jüngster Zeit insbesondere bei jungen Erwachsenen wachsender Beliebtheit. Dadurch rücken der Jugendschutz und die damit verbundenen rechtlichen Anforderungen zunehmend in den Fokus. Bietet ein Unternehmen leere Pods im Online-Versandhandel an, ohne eine Altersprüfung durchzuführen, handelt es wettbewerbswidrig. Geklagt hatte der Konkurrent eines Online-Händlers, der unbefüllte Pods in seinem Online-Handel ohne Altersverifikation der Kunden veräußerte.
Es liegt auch ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß […] vor. Der Versand und die Zustellung der von der Beklagten angebotenen beiden Artikeln ohne Altersprüfung verstößt gegen das
Jugendschutzgesetz. Denn dabei handelt es sich um einen Bestandteil und nicht lediglich Zubehör von E-Zigaretten.
BestandteiL und nicht nur Zubehör
Der Beklagte berief sich darauf, dass der Verkauf von Leertanks keiner Altersprüfung bedürfe, da der Tank allein unbedenklich sei und eine Altersverifikation nur bei befüllten E-Zigaretten erforderlich sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht, sondern stellte klar, dass die verkauften Produkte (Pods/Tanks mit Verdampfer) als essenzielle Bestandteile von E-Zigaretten einzustufen sind, auch wenn sie keine Liquids enthalten, und nicht nur als bloßes Zubehör. Somit gelten sie gemäß dem Jugendschutzgesetz als Produkte, deren Verkauf nur nach einer Altersverifikation erlaubt ist.
Hierfür spricht laut dem Gericht auch der Wille des Gesetzgebers, der sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt. Dort heißt es:
Die Produkte gibt es sowohl als Einwegprodukte als auch als Nachfüllprodukte, so dass
die Erzeugnisse sowie die Nachfüllbehälter für elektronische Zigaretten und elektronische Shishas (Behältnisse) in die Verbote
einzubeziehen sind
„UNCLEAN HAnds“-Einwand greift nicht durch
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist es von Interesse, dass das Gericht einmal mehr klarstellte, dass der sogenannte „Unclean Hands“-Einwand – also der Hinweis auf eigenes Fehlverhalten der Klägerin – im Bereich von Gesetzen, die Schutzgüter der Allgemeinheit betreffen, nicht greift. Entsprechend spielte es keine Rolle, dass der Beklagte der Klägerin vorwarf, sich in anderen Gerichtsbezirken ähnlich verhalten zu haben wie sie selbst. Die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften kann in solchen Konstellationen nicht mit dem Hinweis auf fremdes Fehlverhalten relativiert werden.
Fazit
Die Entscheidung macht deutlich, dass das eigene Verhalten nicht an dem anderer Marktteilnehmer ausgerichtet werden sollte. Auch wenn Wettbewerber vergleichbare Produkte ohne Altersverifikation vertreiben oder sich selbst nicht rechtskonform verhalten, rechtfertigt dies keineswegs die eigene Nachlässigkeit.
Eine rechtliche Prüfung vor Markteintritt oder Vertriebsaufnahme ist daher dringend zu empfehlen, um Abmahnungen, gerichtliche Auseinandersetzungen und empfindliche Sanktionen zu vermeiden.
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