E-Mail-Adressen im Verein, Datenschutz, Rechtsanwalt

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Kann ein Vereinsmitglied die E-Mail-Adressen aller anderen Mitglieder vom Verein verlangen, wenn es eine Opposition vor einer Mitgliederversammlung organisieren will? Steht einer solchen Auskunft der Datenschutz entgegen? Der BGH hat diese Fragen entschieden.

Worum geht’s?

Ein Sportverein weigert sich, einem Mitglied die E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder herauszugeben. Das Mitglied will vor einer Mitgliederversammlung eine Opposition gegen einen umstrittenen Grundstücksverkauf organisieren. Der BGH gibt dem Mitglied mit Beschluss vom 28.10.2025 – Az. II ZR 41/24 recht – und geht dabei auf Fragen des Datenschutzrechts ein.

Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.

Der Streit

Ein eingetragener Sportverein sollte über den Verkauf erheblicher Grundstücksflächen abstimmen. Ein Mitglied und eine intern organisierte Initiative wollten vor der Mitgliederversammlung eine Gegendarstellung zu den Argumenten des Präsidiums verfassen und diese direkt an alle Vereinsmitglieder senden. Dafür bat das Mitglied den Verein um die Herausgabe der E-Mail-Adressen. Der Verein lehnte dies ab.

Seit mindestens 2018 hatte der Verein seinen Mitgliedern bei der Aufnahme versprochen, ihre E-Mail-Adressen ausschließlich zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden. Der Verein argumentierte daher, diese Zusage stehe der Herausgabe entgegen. Zudem verhindere die DSGVO eine solche Weitergabe personenbezogener Daten.

Die Abstimmung fand trotzdem statt. Von 2.784 stimmberechtigten Mitgliedern nahmen 17 an der virtuellen Mitgliederversammlung teil, mindestens 548 an der vorherigen schriftlichen Briefwahl. Die Mitglieder stimmten im Sinne des Präsidiums ab und stimmten dem Grundstücksverkauf zu.

Das Mitglied klagte auf Feststellung der Nichtigkeit der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH hat bestätigt, dass die angegriffenen Beschlüsse des Vereins nichtig sind und damit die Entscheidung des OLG München bestätigt.

Es besteht ein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen.

Der BGH bestätigt, dass einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zusteht. Dazu zählen auch die Mitgliederliste mit den dort enthaltenen E-Mail-Adressen. Ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe ist gegeben, wenn das Mitglied vor einer Mitgliederversammlung eine Opposition gegen eine vom Vorstand beabsichtigte Entscheidung organisieren will. Der BGH betont, dass das Zusammenwirken der Mitglieder ein elementarer Bestandteil der vereinsrechtlichen Willensbildung ist.

Keine Einschränkung durch Vereinszusagen oder alternative Kommunikationswege.

Der BGH befasst sich explizit mit dem Argument des Vereins, dass er seinen Mitgliedern versprochen hätte, ihre E-Mail-Adressen nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden. Das Informationsrecht kann laut BGH aber weder durch die Vereinssatzung noch durch solche Zusagen eingeschränkt werden. Vereinsmitglieder können sich auf eine derartige Zusage nicht berechtigterweise verlassen.

Ebenso muss sich das Mitglied nicht auf alternative Kommunikationswege wie eine Vereinszeitschrift, ein vom Verein eingerichtetes Internetforum oder eine Treuhänderlösung verweisen lassen. Es muss dem Mitglied überlassen bleiben, auf welchem Weg und an wen es sich wenden will.

Die DSGVO verhindert keine Herausgabe.

Der Vereinsbeitritt begründet einen Vertrag im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Der BGH betont dabei, dass der Vertragsbegriff hier nicht zivilrechtlich, sondern datenschutzrechtlich und unionsautonom zu verstehen ist. Maßgeblich ist allein, ob das Rechtsverhältnis privatautonom begründet ist – nicht, ob es ein Vertrag im Sinne des BGB ist. Die Herausgabe der E-Mail-Adressen ist zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlich, da sie zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte notwendig ist.

Warum sind die Beschlüsse nichtig?

Die Verweigerung der Herausgabe der E-Mail-Adressen war nach Auffassung des BGH ein relevanter formeller Beschlussmangel. Der BGH wendet hier keinen Kausalitätstest an, sondern prüft die Relevanz des Verfahrensverstoßes. Hätte ein objektiv urteilendes Vereinsmitglied bei rechtzeitiger Information über die Argumente der Initiative möglicherweise anders entschieden – sei es bei der Teilnahme an der Versammlung oder bei der Ausübung des Stimmrechts – so ist die Nichtigkeit der Beschlüsse gerechtfertigt.

Der BGH stellte zudem fest, dass die Initiative durch das Verfahren des Vereins strukturell benachteiligt wurde. Das Präsidium konnte für seine Position gegenüber allen Mitgliedern ohne Einschränkung werben, während das Mitglied auf diejenigen hätte beschränkt werden sollen, die sich zuvor aktiv mit einer Kontaktaufnahme einverstanden hätten. Diese Asymmetrie war mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar.

Was bedeutet das für Vereine?

Diese Entscheidung hat praktische Folgen für jeden eingetragenen Verein:

  • Vereinssatzungen und Datenschutzhinweise können das Informationsrecht der Mitglieder nicht aushebeln. Versprechen, E-Mail-Adressen nur für bestimmte Zwecke zu verwenden, sind gegenüber einem berechtigten Auskunftsbegehren ohne rechtliche Wirkung.
  • Treuhänderlösungen sind nicht ausreichend. Ein Verein kann einem Mitglied nicht vorschreiben, dass es seine Anfrage über das Präsidium oder einen Treuhänder leiten soll. Das Recht auf direkte Kontaktaufnahme steht dem Mitglied zu.
  • Formelle Beschlussmängel können zur Nichtigkeit führen. Dies auch dann, wenn die Mehrheitsverhältnisse in der Abstimmung am Ende davon nicht beeinflusst worden wären. Der BGH prüft nicht, ob die Entscheidung ohne den Fehler anders gewesen wäre, sondern ob ein objektiv urteilendes Mitglied möglicherweise anders gehandelt hätte.

Fazit

Die Entscheidung des BGH bestätigt und konkretisiert seine Rechtsprechung. Neu ist nun vor allem die Klärung der DSGVO-Frage. Der BGH legt Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO in dem Kontext des Vereinsrechts erstmals explizit aus und stellt fest, dass der Vereinsbeitritt einen relevanten Vertrag im datenschutzrechtlichen Sinne begründet.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Vereine ihre Datenschutzhinweise und Satzungsklauseln überprüfen sollten, um sicherzustellen, dass sie keine Erwartungen bei Mitgliedern wecken, die rechtlich nicht tragbar sind.

Ein Versprechen, E-Mail-Adressen nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu nutzen, kann – wie der BGH klar gemacht hat – nicht rechtswirksam eingeschränkt werden.

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