Erfahren Sie, warum die Top-Level-Domain Firma Unterscheidungskraft nicht ausreicht, um rechtlich eintragungsfähig zu sein. Rechtsanwalt, Domainrecht

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Der BGH stellt klar: Allein die Kombination mit einer Top-Level-Domain reicht bei Gattungsbegriffen nicht aus, um eine rechtlich eintragungsfähige Firma zu schaffen. Dieser fehlt die Unterscheidungskraft.

Punkt de schafft keine Firma

Der BGH hat mit Beschluss vom 11.03.2025 – II ZB 9/24 Klarheit bei der Frage geschaffen, ob das Hinzufügen einer Top-Level-Domain ausreichend ist, um Kennzeichnungskraft zu schaffen. Unter einer Top-Level-Domain versteht man den Bestandteil der Internetadresse, der ganz rechts nach dem letzten Punkt steht. Beispiele hierfür sind die bekannten Endungen „.de“, „.com“, „.net“ oder „.org“. Die Sichtweise des BGH ist eindeutig: das reicht nicht.

Der allgemeine Geschäftsverkehr nimmt die Top-Level-Domain in der Regel nicht als prägend, sondern vielmehr nur als Hinweis auf die Internetpräsenz des Unternehmens wahr.

Dem Streit vorausgegangen war die Änderung der Satzung einer Aktiengesellschaft, mit der diese die Änderung ihrer Firma beabsichtigte. Der Firmenname sollte sich künftig aus einem Gattungsbegriff und der Top-Level-Domain .de zusammensetzen. Ein Gattungsbegriff ist ein allgemeiner Begriff für eine ganze Art oder Gruppe von Dingen. Beispiele hierfür sind „Auto“ oder „Flugzeug“. Das zuständige Registergericht lehnte eine Eintragung dieser Firma ins Handelsregister unter Verweis auf eine fehlende Unterscheidungskraft der Firma ab. Der Fall gelangte nach erfolglosen Vorinstanzen schließlich vor den BGH.

Einmalige Vergabemöglichkeit nicht ausreichend

Der BGH bekräftigte die ergangenen Entscheidungen. Eine Firma besitzt nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie ihrer Art nach die Gesellschaft von anderen Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann. Die Firma muss geeignet sein, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Eine eben solche Assoziation fehlt bei reinen Gattungsbegriffen, insbesondere bei rein beschreibende Angaben, die Art und Gegenstand des Unternehmens anzeigen, aber nicht ein ganz bestimmtes Unternehmen kennzeichnen.

Die erforderliche Unterscheidungskraft erhält eine nicht unterscheidungskräftige Firma nicht deswegen, weil derselbe Domainname nicht noch einmal vergeben werden darf.

Die Entscheidung führte aus, dass allein durch die Top-Level-Domain keine ausreichende Unterscheidungskraft geschaffen wird. Dies gilt auch nicht vor dem Hintergrund der einmaligen Vergabe der Domain-Adresse. Hierzu stellte der BGH anschaulich darauf ab, dass für den Fall, dass weitere Unternehmen unter dem selben Gattungsbegriff mit einer anderen Top-Level-Domain, etwa „.com“ oder „.net“, registriert werden, eine Verwechslungsgefahr im Geschäftsverkehr besteht.

Fazit

Eine griffige Domain mag im Marketing überzeugen, ersetzt aber nicht die rechtlich gebotene Unterscheidungskraft.

Wer auf digitale Schlagkraft im Firmennamen setzt, muss dennoch handelsrechtlich sauber trennen – zwischen Sichtbarkeit im Netz und Kennzeichnungsfähigkeit im Register.

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