
Der Teufel
steckt in der
Priorität.
Der Teufel
steckt in der
Priorität.
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Was passiert, wenn man einen markenrechtlichen Widerspruch gegen eine jüngere Marke einlegt, diese aber über eine wenige Wochen ältere Priorität verfügt? Warum gründliches Arbeiten bei Widersprüchen essentiell ist und Prioritäten nicht missachtet werden sollten, zeigt eine Entscheidung des EUIPO.
Zwei Marken, ein entscheidender Zeitunterschied
Eine Schwedin meldete am 19.12.2024 eine Unionsmarke beim EUIPO an.
Ihre Gegnerin, ein belgischer Verein, hatte bereits am 11.11.2024, eine Benelux-Markenanmeldung eingereicht. Auf dieser Basis designierte sie später die Europäische Union in einer internationalen Registrierung.
Als die Schwedin Widerspruch gegen diese Marke erhob, erkannte das EUIPO schnell ein grundlegendes Problem. Ihre eigene Markenanmeldung datierte vom 19.12.2024, die internationale Registrierung der Gegnerin hingegen genoss kraft einer wirksamen Priorität das Datum 11.11.2024, also mehr als fünf Wochen früher.
Warum Priorität so entscheidend ist
Das Markenrecht folgt einem schlichten Grundprinzip: Wer zuerst anmeldet, hat das stärkere Recht. Im europäischen Markensystem kann dieses Datum künstlich vorgezogen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach einer ersten nationalen Anmeldung eine EU-weite Schutzausdehnung folgt. Dieses Instrument heißt Priorität.
In der Entscheidung vom 18.02.2026 – B 3 248 622 prüfte das EUIPO die Prioritätsangabe des belgischen Vereins sorgfältig: gleicher Inhaber, identische Marke, identische Waren und Dienstleistungen sowie Anmeldung innerhalb der Sechsmonatsfrist. Alle Voraussetzungen waren erfüllt, sodass die Priorität anerkannt wurde.
Mit diesem Befund war die Sache entschieden. Eine Widerspruchsmarke, die zeitlich nach der angegriffenen Marke angemeldet wurde, kann kein „älteres Recht“ im Sinne der Unionsmarkenverordnung sein. Sie ist schlicht zu jung, um einen Widerspruch zu tragen.
Fazit
Dieser Fall zeigt, wie sich mangelnde Sorgfalt zu einem Boomerang entwickeln kann. Wäre vor Einlegung des Widerspruchs die Priorität geprüft worden, hätte man diesen wohl nie eingelegt.
Der Fall zeigt außerdem, dass vor der Anmeldung einer Unionsmarke eine Markenrecherche in allen EU-Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollte, um auch solche Kennzeichen zu identifizieren, die zwar nicht in der EU selbst, aber in einzelnen Mitgliedstaaten angemeldet bzw. eingetragen sind und bei denen die sechsmonatige Frist für die Inanspruchnahme der Priorität noch nicht abgelaufen ist.
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