Bye Bye Jameda?

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Bislang hatten Ärzte die nicht auf der Ärztebewertungsplattform Jameda gelistet werden wollen, schlechte Karten. Der Bundesgerichtshof hatte dem Ansinnen von Ärzten die sich gegen ein Zwangslisting bei Jameda wehrten vielfach eine Abfuhr erteilt. Das Oberlandesgericht Köln beurteilt die aktuelle Situation bei Jameda jedoch anders.

Eine Ärztin wehrten sich dagegen, dass Profile von Ihnen auf Jameda ohne ihre Zustimmung erfolgt waren und klagte auf Löschung des Profils. Hintergrund ist die Ungleichbehandlung von Ärzten mit kostenpflichtigen Premiumprofilen zu solchen mit kostenfreien Profilen.

Entscheidung des OLG Köln zu Jameda

Jameda Bewertung Datenschutz
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Das OLG Köln (Urteil vom 14.11.2019 – Az. 15 U 89/19) gab der Ärztin recht und verurteilte Jameda zur Löschung des Profils der Ärztin.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei für die Frage der Zulässigkeit der angelegten Ärzteprofile entscheidend, ob Jameda die geschützte Position als „neutraler Informationsvermittler“ verlassen habe.

Nach Auffassung der Kölner Oberlandesrichter sei dies bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen der Fall:

Zunächst müsse es sich bei dem Portal um ein „Zwangsverzeichnis“ handeln. Also ein solches, bei dem die Bewerteten (Ärzte) in die Aufnahme nicht eingewilligt haben.

Des Weiteren müsse der Plattformbetreiber sogenannte „verdeckte Vorteile“ implementiert haben. Dies sind solche, die den Basiskunden gegenüber den Premiumkunden ungleich behandeln, dadurch lenkend in den Wettbewerb eingegriffen und die ohne Aufklärung erfolgen, sodass bei den Nutzern ein Irrtum hierüber erweckt werden kann.

Folgen für Jameda?

Das Gericht fand nach den vorgenannten Kriterien einige Datenschutzverstöße. Deshalb untersagte das Gericht Jameda beispielsweise, eine Liste weiterer Ärzte auf dem Profil der Basiskunden anzuzeigen. Da bereits ein einziger Datenschutzverstoß ausreicht, um einen Profillöschungsanspruch zu begründen, wurde Jameda zur Löschung des Profils der Klägerin verurteilt.

Zudem beanstandete das Gericht, dass auf den Profilen der Basiskunden unter der Überschrift „Passende Artikel von Ärzten & Medizinern“ Artikel von Premiumkunden zu Werbezwecken angezeigt wurden. Jameda zeigt nach wie vor Artikel von Premiumkunden auf dem Profil von Basiskunden an. Auf den Profilen zahlender Kunden sind diese nicht vorzufinden. Jameda scheint der gerichtlichen Vorgabe dadurch genügen zu wollen, dass die Artikel nun mit „Passende Artikel unserer jameda-Kunden“ überschieben sind. Jameda wirbt also weiter, versucht das Verbot aber mit Aufklärung darüber, dass es sich um Werbung handelt zu umgehen. Ob das ausreicht, wird wohlmöglich die nächste Entscheidung zeigen.

Die Werbung für Drittunternehmen auf den Profilen der Basiskunden und die erweiterten Profilanpassungsmöglichkeiten (Profilbild, Präsentation individuelle Inhalte, Veröffentlichung von Fachartikeln usw.) der Premiumkunden halten die Kölner Oberlandesrichter aber eher für unproblematisch.

Fazit

Die Kölner Richter haben nicht grundsätzlich die Differenzierung zwischen Premium- und Basiskunden bei Jameda und einige damit einhergehende Unterschiede beanstandet. Aber die Entscheidung zeigt,  dass sich denjenigen die zwangsweise ein Profil von sich auf einer Bewertungsplattform wie Jameda vorfinden, erfolgreich dagegen vorgehen können.

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