Bespitzelung der Konkurrenz

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Miteinander konkurrierende Unternehmen versuchen oftmals, Informationen über die Konkurrenz zu erlangen, um daraus eigene Vorteile ziehen zu können. Aber wie weit dürfen Unternehmen dabei gehen? Ist die überwachung der Konkurrenz unzulässig? Der Bundesgerichtshof gibt hierauf eine Antwort.

Ein Mitarbeiter eines Abfallentsorgungsunternehmens beobachtete aus seinem Fahrzeug das von der Straße aus einsehbare Betriebsgelände eines Konkurrenzunternehmens. Dabei fertigte der Mitarbeiter Notizen über An- und Abfahrten von Fahrzeugen und damit verbundene Tätigkeiten auf dem Gelände an.

Das so bespitzelte Unternehmen sah sich durch diese überwachung in unlauterer Weise behindert. Das systematische ausspähen um an Informationen über ihre Kunden zu kommen sei wettbewerbs-widrig.

Der darauf folgende Rechtsstreit endete vor dem BGH.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 16.07.2009 – Az. I ZR 56/07) sah in der überwachung und damit verbundenen Informationsgewinnung kein wettbewerbswidriges Verhalten und wies die Klage des bespitzelten Unternehmens ab.

Zwar könne das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Wettbewerbers eine unlautere Behinderung sein, allerdings fehle es im vorliegenden Fall an den erforderlichen Voraussetzungen. Kundendaten können dann ein Geschäftsgeheimnis sein, wenn sie nicht jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen geschöpft werden können. Im zu entscheidenden Fall waren erlangte Informationen  durch Einblick von der öffentlichen Straße aus gewonnen worden, so dass hier nicht von einem Geschäfts-geheimnis auszugehen sei.

Auch liege kein Fall einer wettbewerbswidrigen Behinderung durch Störung von  Betriebsabläufen vor. Der mit der überwachung beauftragte Mitarbeiter habe das Betriebsgelände des überwachten Unternehmens an vier Tagen beobachtet und dabei das Gelände weder betreten noch fotografiert. Eine Gefahr, dass Mitarbeiter sich dadurch beobachtet gefühlt haben könnten und das beobachtete Unternehmen deshalb zu Gegenmaßnahmen gezwungen sei, entbehrten jeder Grundlage.

Fazit

Ob das Gericht auch keine Behinderung angenommen hätte, wenn die Überwachung intensiver gewesen wäre bleibt fraglich. Grundsätzlich halten die Richter des BGH es für möglich, dass Wettbewerber durch solche Maßnahmen in wettbewerbswidriger Weise behindert werden.

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