Aus für Sojamilch, veganen Käse und Tofubutter

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Dürfen vegane bzw. rein pflanzliche Produkte mit Begriffe wie Käse, Milch, Butter, Rahm oder Joghurt bezeichnet werden? Oder sind Begriff wie Sojamilch, Pflanzenkäse oder Tofubutter unzulässig? Der Europäische Gerichtshof hat sich hierzu nun festgelegt.

Sojamilch
Efired/Shutterstock.com

Das deutsche Unternehmen TofuTown bietet vegetarische und vegane Lebensmittel an. Darunter waren Produkte wie „Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“ und andere ähnliche Produkte.

Der Verband Sozialer Wettbewerb sah hierin einen Verstoß gegen Vorschriften über die Bezeichnungen von Milch und Milcherzeugnissen, die in der EU gesetzlich geregelt sind. Die Verwendung von Bezeichnungen wie „Milch“, „Käse“, „Joghurt“, „Butter“  und anderen für rein pflanzliche Produkte sei wettbewerbswidrig.

TofuTown argumentierte mit einem veränderten Verbraucherverständnis in Bezug auf diese Bezeichnungen. Es werde zudem der pflanzliche Ursprung stets im Zusammenhang erwähnt, so dass der Verkehr die Bezeichnungen auch so verstehe.

Urteil des EuGH zu Sojamilch & Co.

Der EuGH (Urteil vom 14.06.2017 – Az. C-422/16) gab den Verbraucherschützern recht. Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Sahne“, „Butter“, „Käse“ und „Joghurt“ seien ausschließlich Milch und Milcherzeugnissen vorbehalten. Eine Nutzung für rein pflanzliche Produkte sei daher unzulässig. Daran änderten auch klarstellende oder beschreibende Zusätze nichts.

Sofern TofuTown eine Ungleichbehandlung geltend machte, weil Erzeuger von veganen Fleisch und Fisch-Alternativprodukten solchen Beschränkungen nicht unterliegen würden, verwiesen die Luxemburger Richter auf die unterschiedlichen Vorschriften für Milch udn Milcherzeugnisse einerseits und Fleisch- und Fischprodukte andererseits.

Fazit

Hersteller vegetarischer oder veganer Alternativen zu Milchprodukten müssen nach der Entscheidung des EuGH auf die geschützten Bezeichnungen verzichten und neue Bezeichnungen finden. Reine aufklärende Hinweise reichen jedenfalls nicht. Es wird spannend ob sich insoweit feststehende Alternativbezeichnungen im Markt etablieren oder jeder Hersteller seinen eigenen Weg geht.

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