Amazon und die Buchpreisbindung

von

Amazon versucht nicht zuletzt durch niedrige Preise am Markt zu punkten. Bei Büchern steht dem Preiskampf in Deutschland jedoch die Buchpreisbindung entgegen. Amazon versucht trotzdem immer wieder Wege zu finden, diese zu umgehen um sich so Vorteile im Wettbewerb zu schaffen. Nun hatte der Bundesgerichtshof eine Gutscheinaktion von Amazon auf dem Tisch.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. ging gegen Amazon  wegen eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung vor. Auslöser war das sogenannte „Trade-in-Programm“ von Amazon. Dabei konnten Kunden ihr gebrauchte Bücher verkaufen. Während einer Werbeaktion um die Jahreswende 2011/2012 erhielten Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über EUR 5,- auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Dieser Gutschein konnte zum Erwerb beliebiger Produkte bei der Beklagten eingesetzt werden. Dazu zählte auch der Kauf neuer preisgebundener Bücher.

Genau hierin sah der Börsenverein des Deutschen Buchhandels  einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung.

Entscheidung des BGH zu den Amazon-Gutscheinen

Gutschein Buchpreisbindung Amazon

Der BGH (Urteil vom 23. Juli 2015 – I ZR 83/14) entschied gegen Amazon und bejahte einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung.

Die Gutscheine die Amazon ausgegeben habe, seien ohne entsprechende Gegenleistung erfolgt. Wenn mit diesen Gutscheinen dann preisgebundene Bücher verkauft würden, sei dies faktisch ein Rabatt der im Rahmen der Buchpreisbindung unzulässig sei.

Der Zweck der Buchpreisbindung bestehedarin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Kunden ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern. Kein Verstoß gegen die Buchpreisbindung seien Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen die Beschenkten Bücher erwerben können. Denn in diesem Fall erhält der Buchhändler durch den Gutscheinverkauf und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch.

Anders liege der Fall, wenn ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgebe, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der Buchhändler erhalte dann im Ergebnis nämlich für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Dabei sei es unerheblich, dass die Gutscheinausgabe und der Buchverkauf zwei selbständige Rechtsgeschäfte darstellten und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt werde.

Fazit

Vom Händler verkaufte Gutscheine im Rahmen der Buchpreisbindung sind zulässig, verschenkte Gutscheine nicht. Insbesondere Gemischtwarenhändler wie Amazon müssen daher bei entsprechenden Gutscheinen ggfs. darauf achten, dass verschenkte Gutscheine nicht für preisgebundene Bücher verwendet werden dürfen.

Unsere Dienstleistungen

Externer Datenschutzbeauftragter

Über unseren Kooperationspartner, die Obsecom GmbH, bieten wir externe Datenschutzbeauftragte für datenschutzrechtlich Verantwortliche und Auftragsverarbeiter an.

Mehr erfahren

Zollbeschlagnahme gegen Produkt-/Markenpiraterie

Sie sind Opfer von Produkt- und Markenpiraterie? Wir bekämpfen für Sie EU-weit auch mit Mitteln der Zollbeschlagnahme die Ein- und Ausfuhr von Fälschungen.

Mehr erfahren

Beratung zum Datenschutzrecht

Wir beraten Sie zu allen Fragen des Datenschutzrechts, z.B. zu Datenschutzkonzepten, Datenschutzerklärungen, Vertragsgestaltung und Umgang mit Datenschutzbehörden.

Mehr erfahren

Beratung im Markenrecht

Wir beraten Sie bei allen Fragen im Markenrecht, von der Markenstrategie über Anmeldung, Lizenzierung zu Durchsetzung von markenrechtlichen Ansprüchen.

Mehr erfahren

Rechtsberatung zu Software

Wir beraten Sie zu allen rechtlichen Fragen zum Thema Software, Softwareentwicklung, Softwarelizenzierung, Wartung, Pflege, Haftung, Compliance, agile Softwareentwicklung, SaaS.

Mehr erfahren

Beratung zu Online-Handelsplattformen

Wir beraten Unternehmen zu allen Rechtsfragen beim Handel auf Online-Handelsplattformen wie Amazon, eBay, Zalando, Otto, Kaufland, Etsy und andere.

Mehr erfahren

Relevante Beiträge

Haben Sie Fragen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kontaktanfrage

Maximale Dateigröße: 10MB