AdWords-Werbung mit „24-Stunden-Lieferservice“

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Preiswerbung und Werbung mit besonderem Service sind beliebte Verkaufsförderungsmaßnahmen. Allerdings ist bei ent- sprechenden Werbemaßnahmen Vorsicht geboten, damit die Werbung nicht irreführend und damit wettbewerbswidrig wird. Das Oberlandesgericht Hamm hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem ein Händler mit „beste Preise“ und „24-Stunden-Lieferservice“ warb. Dabei äußerte sich das Gericht auch zu den Anforderungen an Werbung mit Google-AdWords.

Ein Händler für Druckerpatronen warb in einer Google-AdWords Anzeige im Internet mit folgender Anzeige:

„Original-Druckerpatronen
innerhalb 24 Stunden
günstig -schnell –zuverlässig“

Die Anzeige war verlinkt auf den Onlineshop des Händlers. Dort fanden sich zum 24 Stunden Lieferservice folgende Hinweise:

„24 Stunden Lieferservice ohne Aufschlag
Artikel, die Sie bei uns bis 16.45 h. bestellen, gelangen noch am gleichen Tag zum Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei ihnen.“

Außerdem fand sich auf der Startseite des Onlineshops eine Werbeaussage mit „beste Preise“

Beide Werbeaussagen, „24 Stunden Lieferservice“ und „beste Preise“ hielt ein Konkurrent für irreführend und ging gegen die Werbung vor. Die Lieferung binnen 24 Stunden gelte nämlich nicht generell, sondern sei an zusätzliche Bedingungen geknüpft, die in der Anzeige nicht genannt würden, sondern erst auf der Webseite erläutert würden. Die Werbung mit „beste Preise“ werde zudem so verstanden, als habe der Händler stets die günstigsten Preise, was nachweislich nicht der Fall sei.

Nachdem das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, landete der Rechtsstreit vor dem OLG Hamm.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamm (Urteil vom 04.06.2009 – Az. 4 U 19/09) wies den Antrag des Wettbewerbers ebenfalls als unzulässig zurück.

Die Werbung mit „24-Stunden-Lieferservice“ sei nicht irreführend, so die Oberlandesrichter. Zwar könne mit der Werbung „innerhalb von 24 Stunden“ eine Fehlvorstellung über den Inhalt der Aussage entstehen, da jedenfalls ein nicht unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher den eindeutigen Wortlauf für bare Münze nehmen könnte und daher davon ausgehe dass es in allen Fällen zu einer Lieferung innerhalb von 24 Stunden komme.

Diese Fehlvorstellung reiche aber für eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nicht aus, weil die Verbraucher bei dem Link auf die Startseite der Antragsgegnerin sofort von der maßgeblichen Einschränkung der erforderlichen Bestellung bis 16.45 Uhr erfahren, also nachträglich aufgeklärt würden.

Zwar reiche eine solche nachträgliche Aufklärung in der Regel nicht aus, die eingetretene Irreführung auszuräumen, allerdings sei dies bei Google-AdWords anders zu beurteilen. Denn die verknappte schlagwortartige Werbung bei Google stehe in einem kaum trennbaren Zusammenhang mit der klarstellenden Werbeaussage auf der Startseite des Händlers. Der Link in der AdWords Anzeige sei daher wie ein Sternchenhinweis bei einer Blickfangwerbung zu beurteilen. Durch die Werbung sei zwar eine Anlockwirkung gegeben, aber diese sei aufgrund der schnellen und einfachen Möglichkeit die Internetseite des Händlers aufzurufen und wieder zu verlassen gering und damit zu vernachlässigen.

Die Werbung mit „beste Preise“ hielten die Hammer Richter ebenfalls für wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Mit der Aussage „beste Preise“ sei keine Alleinstellungswerbung wie z.B. bei „der beste Preis der Stadt“ verbunden. Es finde durch die Aussage kein Vergleich mit Preisen von Konkurrenten oder anderen Preisen statt. Die Aussage drücke vielmehr aus, dass es sich um sehr gute Preise handele und der Händler zu einer Spitzengruppe gehöre. Der Händler gehöre im vorliegenden Fall aber zu einer solchen Spitzengruppe, weshalb die Werbung nicht zu beanstanden sei. Alleine die Tatsache, das einzelne Preise nicht die günstigsten seien, bedeute nicht, dass keine Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe bestehe.

Fazit

Google AdWords als Blickfangwerbung zu beurteilen und den Link als Sternchenhinweis zu behandeln, dürfte für Erleichterung bei vielen AdWords Kunden sorgen. Denn aufgrund des sehr begrenzten Zeichenkontingents einer AdWords -Anzeige sind größere Ausführungen schlicht nicht möglich. Fraglich bleibt ob andere Gerichte dieser Auffassung aus Hamm folgen werden.

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