Abstrakte Widerrufsbelehrung genügt, Widerrufsrecht, Verbraucher, Fernabsatz, Rechtsanwalt, E-Commerce

Abstrakte

Widerrufsbelehrung

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Muss eine Widerrufsbelehrung dem Käufer konkret sagen, ob er widerrufen darf – oder genügt der Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen?

Worum geht’s?

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Eine Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen muss nicht individuell prüfen und mitteilen, ob der konkrete Käufer widerrufen darf. Es genügt, wenn die Belehrung die gesetzlichen Voraussetzungen nennt – also etwa „Wenn Sie Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen haben, haben Sie das Recht zum Widerruf“. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkäufer keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung macht. Die Käufer müssen selbst beurteilen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen. Das Widerrufsrecht erlischt damit regulär nach 14 Tagen – nicht erst nach der Maximalfrist von 12 Monaten und 14 Tagen.

Der Fall

Ein Verbraucher kaufte am 25.02.2022 im Fernabsatz ein Neufahrzeug für 46.520 Euro. Die Übergabe erfolgte am 06.12.2022. Am 21.05.2023 – über fünf Monate nach Erhalt – erklärte er den Widerruf und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Die verwendete Widerrufsbelehrung begann mit den Worten:

Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen diesen Vertrag zu widerrufen.

Zudem enthielt die Belehrung den Hinweis, der Käufer habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, ohne jedoch konkrete Angaben zur Höhe dieser Kosten zu machen.

Die Vorinstanzen

Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab und befand die Widerrufsbelehrung für ausreichend. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Berufung des Klägers jedoch statt.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil sie den Kläger nicht konkret darüber informiert habe, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht bestehe. Der Verbraucher erhalte durch die abstrakte Formulierung lediglich Informationen über die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts, müsse aber selbst prüfen, ob diese bei ihm vorliegen. Dies genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Zusätzlich bemängelte das Oberlandesgericht, dass keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht worden seien, obwohl das Fahrzeug nicht auf normalem Postweg zurückgesendet werden könne.

Beide Mängel führten nach Auffassung des Oberlandesgerichts dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Der Widerruf sei daher wirksam.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7. Januar 2026 – Az. VIII ZR 62/25) hob das Berufungsurteil auf und stellte das klageabweisende Urteil der ersten Instanz wieder her. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Abstrakte Benennung der Voraussetzungen genügt

Der BGH stellte zunächst klar, dass die vierzehntägige Widerrufsfrist grundsätzlich mit Erhalt der Ware beginnt. Im Streitfall wäre dies der 06.12.2022 gewesen, sodass die am 21.05.2023 erklärte Widerrufserklärung verspätet war.

Die entscheidende Frage war, ob die verwendete Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügte. Das Gesetz verpflichtet den Unternehmer, den Verbraucher über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu unterrichten.

Der BGH entschied, dass die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts ausreicht. Eine konkrete einzelfallbezogene Prüfung, ob beim jeweiligen Verbraucher die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen, ist nicht erforderlich.

Denn der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist auch erfüllt, wenn der Verbraucher (abstrakt) darüber informiert wird, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Eine Rechtsbelehrung im Einzelnen dahingehend, ob diese – häufig in der Sphäre des Verbrauchers liegenden – Umstände im konkreten Einzelfall gegeben sind, obliegt dem Unternehmer hingegen nicht.

Der Senat verwies darauf, dass diese Beurteilung „derart offenkundig“ sei, „dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt“. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei daher nicht erforderlich.

Keine Definition von Rechtsbegriffen erforderlich

Der BGH stellte weiter fest, dass das Gesetz nicht vorschreibt, dass der Verkäufer verwendete Rechtsbegriffe definieren müsse. Die Gefahr, dass der Verbraucher die Voraussetzungen falsch einschätzt und irrtümlich annimmt, er dürfe nicht widerrufen, liege „offenkundig fern“.

Auch die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung verwende Rechtsbegriffe wie „Vertragsschluss“ oder „Teilsendung“, ohne diese näher zu verdeutlichen. Der Unternehmer müsse bei seiner Widerrufsbelehrung nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst.

Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher könne anhand der Umstände des Einzelfalls selbst beurteilen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Dies gelte auch für die Frage, ob ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden.

Prüfung der Verbrauchereigenschaft nicht zumutbar

Besonders deutlich wies der BGH die Vorstellung zurück, der Verkäufer müsse im Einzelfall prüfen, ob der Käufer Verbraucher sei. Die Beklagte war nicht gehalten, die Verbrauchereigenschaft des Klägers zu überprüfen.

Der Vorschlag des Oberlandesgerichts, die Verbrauchereigenschaft könne im Bestellprozess abgefragt werden, führe nicht weiter. Auch bei einer solchen Abfrage, die der Käufer mit einer Selbstauskunft beantworten müsste, obliege die Beurteilung letztlich ihm selbst. Für den Verbraucherschutz sei damit nichts gewonnen.

Es erschließe sich ohnehin nicht, wie es dem Verkäufer möglich sein sollte, bei einer natürlichen Person die Verbrauchereigenschaft zu prüfen.

Fehlende Kostenangaben hindern Fristbeginn nicht

Auch der zweite vom Oberlandesgericht bemängelte Punkt verfing nicht. Zwar war die Belehrung, wonach der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen habe, angesichts der fehlenden Kostenangaben insoweit unrichtig. Nach dem Gesetz besteht die Kostentragungspflicht nämlich nur, wenn der Verbraucher über die Höhe der Kosten informiert wird.

Der BGH entschied jedoch, dass diese unrichtige Information nicht dazu führe, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne. Die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Rücksendekosten seien im Gesetz abschließend und vorrangig geregelt.

Daraus folge zugleich, dass die unrichtige Information nicht – wie grundsätzlich in sonstigen Fällen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung – zu einem Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führe.

Praktische Bedeutung

Rechtssicherheit für Unternehmer

Das Urteil stellt die Rechtssicherheit für Unternehmer im Fernabsatzhandel wieder her, nachdem bereits in früheren Jahren unter alter Rechtslage so entschieden worden war. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung werden präzisiert und auf ein praktikables Maß begrenzt.

Unternehmer müssen nicht für jeden Einzelfall prüfen und individuell belehren, ob die Voraussetzungen des Widerrufsrechts vorliegen. Die abstrakte Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen genügt.

Dies ist insbesondere bei Massengeschäften von erheblicher praktischer Bedeutung, da eine einzelfallbezogene Prüfung und Belehrung kaum praktikabel wäre.

Kein „ewiges“ Widerrufsrecht mehr

Für Verbraucher bedeutet die Entscheidung, dass das Widerrufsrecht bei ordnungsgemäßer Belehrung regulär nach 14 Tagen erlischt. Die vom Oberlandesgericht Stuttgart befürwortete Auslegung hätte faktisch zu einem „ewigen“ Widerrufsrecht bis zur Maximalfrist von 12 Monaten und 14 Tagen geführt.

Der BGH betont jedoch, dass der Verbraucherschutz durch die abstrakte Belehrung nicht beeinträchtigt wird. Die Einschätzung, ob die Voraussetzungen vorliegen, obliegt dem Verbraucher ohnehin – selbst wenn der Unternehmer ihm mitteilt, dass ein Widerrufsrecht besteht.

Fehlende Kostenangaben haben begrenzte Folgen

Das Urteil klärt zudem, dass fehlende oder unzureichende Angaben zu den Kosten der Rücksendung zwar zur Folge haben, dass der Verbraucher diese Kosten nicht tragen muss. Sie hindern jedoch nicht das Anlaufen der Widerrufsfrist.

Die Sanktion für diesen Fehler ist somit auf den Wegfall der Kostentragungspflicht begrenzt. Ein „ewiges“ Widerrufsrecht entsteht dadurch nicht.

Fazit

Die Entscheidung des BGH ist praxisgerecht und schafft Rechtssicherheit und erteilt den überzogenen Anforderungen die zuvor das OLG Stuttgart aufgestellt hatte, eine Absage. Mit der Feststellung, dass die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen genügt, wird verhindert, dass Unternehmer bei Massengeschäften mit unrealistischen Prüfpflichten belastet werden.

Gleichzeitig wird der Verbraucherschutz nicht beeinträchtigt, da der Verbraucher die erforderlichen Informationen erhält und selbst beurteilen kann, ob die Voraussetzungen vorliegen.

Auch fehlende Angaben zu den Rücksendekosten führen nicht zu einem ewigen Widerrufsrecht, sondern folgerichtig nur zu einem Wegfall der Kostentragungspflicht des Verbrauchers.

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