Zur Grundpreisangabe bei kosmetischen Mitteln

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Die Preisangabenverordnung (PAngVO) sieht in bestimmten Fällen vor, dass der Händler neben der Angabe des Endpreises auch zur Angabe des Grundpreises verpflichtet ist. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Grundpreisangabepflicht. Dazu zählen u.a. kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen. Fällt hierunter auch eine Anti-Falten-Creme oder ein Haarwuchsserum? Dies hatte das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden.

Nivea
Franck Boston / Shutterstock.com

Ein Unternehmen bewarb Kosmetikprodukte auf seiner Internetseite ohne den Grundpreis des jeweiligen Produktes anzugeben. Es handelte sich um ein Haarwuchsserum und eine Anti-Falten-Creme.

Die fehlende Grundpreisangabe wurde seitens eines anderen Unternehmens als wettbewerbswidrig gerügt.

Das werbende Unternehmen sah dies anders. Es war der Auffassung, es handele sich um einen in der PAngVO explizit geregelten Ausnahmefall zur Grundpreisangabepflicht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Celle verneinte den Ausnahmetatbestand der PAngV mit Urteil vom 23.03.2017 – Az. 13 U 158/16 und änderte das erstinstanzliche Urteil des LG Hannover damit ab.

Zum Ausnahmetatbestand der PAngVO zählen kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen. Ein Haarwuchsserum und eine Anti-Falten-Creme fallen nach Auffassung des Gerichts nicht darunter.

Das Haarwuchsserum sei ein kosmetisches Produkt, dessen Effekt erst nach regelmäßiger Anwendung über einen längeren Zeitraum eintrete.

Die Anti-Falten-Creme habe zusätzlich zu dem Verschönerungseffekt auch pflegende Wirkung.

Fazit

Dem Ausnahmetatbestand für Kosmetik unterfallen nur Mittel, die eine kurzfristige Änderung des Erscheinungsbildes erzielen und nicht auch die Pflege von Haut, Haar oder Nägel bezwecken, weshalb insbesondere bei Anti-Falten-Cremes oder Haarseren nicht auf eine Grundpreisangabe verzichtet werden sollte.

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