Willkommen im Leben

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Ist die Marke „Willkommen im Leben“ unterscheidungskräftig? Kann man Waren und Dienstleistungen bei Markeneintragungen ihrem Inhalt nach beschränken? Der Bundesgerichtshof hat sich damit beschäftigt.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt wurde die Marke „Willkommen im Leben“ für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 41 und 42 beantragt. Für einen Teil der Waren und Dienstleistungen hatte das DPMA die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, darunter Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse und das Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen.

Hiergegen legte der Anmelder Beschwerde ein und beschränkte gleichzeitig sein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis inhaltlich. So wurde z.B. aus Bild- und Tonträger: Bild- und Tonträger zu den Themen Kochen, Backen, Ernährung, Gesundheit, Fitness, Wellness, Lifestyle, Medizin, Business, Partnerschaft, Tiere, Garten, Einrichtung und Innenausstattung.

Das Bundespatentgericht sah hierin eine zulässige Beschränkung, lehnte die Anmeldung der Marke mangels Unterscheidungskraft gleichwohl ab. Der Anmelder legte deshalb Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Beschluss vom 04.12.2008 – I ZB 48/08) wies die Beschwerde ebenfalls als unbegründet ab.

Zunächst stellen die Bundesrichter fest, dass die inhaltliche Beschränkung der Waren und Dienstleistungen nicht zu beanstanden ist. Es wäre zwar unzulässig, die Anmeldung in der Art und Weise einzuschränken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen. Vorliegend handele es sich aber um eine Begrenzung der jeweils weiten Waren- und Dienstleistungsbegriffe „Bild- und Tonträger“, „Druckereierzeugnisse“ und „Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ auf bestimmte Inhalte. Eine solche Begrenzung ist nach Auffassung des BGH unbedenklich.

Es fehle jedoch nach Auffassung der Richter an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Die Begründung des Bundespatentgerichts, dass das angemeldete Zeichen „Willkommen im Leben“ eine allgemeine Redewendung sei, die im Zusammenhang mit der Begrüßung von Neugeborenen und mit schwierigen Lebens-situationen zur Bezeichnung eines positiven Neubeginns verwendet werde und daher nur eine allgemeine Sachaussage ohne jede Eigenart sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Hieran ändere auch die thematische Einschränkung der Waren und Dienstleitungen nichts. Das Bundespatentgericht habe aufgrund einer Reihe von Beispielen eine Verwendung der Wortfolge als allgemeine Redewendung in der Werbung und als Kurzbezeichnung von Fernsehsendungen und Büchern sowohl durch den Anmelder als auch durch Dritte festgestellt. Es habe hieraus zu Recht den Schluss gezogen, die Wortfolge „Willkommen im Leben“ bezeichne auch im Zusammenhang mit den in Rede stehenden thematisch beschränkten Waren und Dienstleistungen einen titelartigen Hinweis auf den Inhalt und vermittele die Vorstellung, die Aufgaben des Lebens engagiert und erfolgreich zu bewältigen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde fassen die angesprochenen Verkehrskreise danach die Wortfolge nicht als Herkunftshinweis, sondern nur als eine allgemein verständliche positiv besetzte Aussage auf.

Fazit

Bei markenrechtlichen schwierigen Kennzeichen kann eine inhaltliche Begrenzung von Waren oder Dienstleistungen sinnvoll sein, um die erforderliche Unterscheidungskraft zu erlangen.

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