Wettbewerber oder nicht?

von

Ob es sich bei zwei Unternehmen um Mitbewerber handelt ist für die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts von entscheidender Bedeutung. Aber ab wann  ist man eigentlich Mitbewerber? Reicht hierfür bereits die Unterstützung eines Unternehmens um damit in Konkurrenz zu dessen Wettbewerbern zu treten?

Iryna Rasko / Shutterstock.com
Iryna Rasko / Shutterstock.com

Ein Reiseanbieter im Internet blendete auf seiner Internetseite Buchwerbung von Amazon zum Thema „Reiseliteratur und Verbraucherschutz“ ein. Klickt man einen Tite an gelangte man zur Plattform von Amazon, wo man das Buch bestellen konnte. Für jeden so zustande kommenden Kauf, erhielt der Reiseanbieter eine Werbekostenerstattung von Amazon.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bietet auf Ihrer Internetseite ebenfalls Literatur zum Kauf an, darunter den Titel „Ihr Recht auf Reisen“.

Der Reiseanbieter nahm die Verbraucherzentrale als Mitbewerber wegen Verletzung von Informationspflichten beim Verkauf der Literatur in Anspruch.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 17.10.2013 – Az. I ZR 173/12) verneint wettbewerbsrechtliche Ansprüche des Reiseanbieters gegen die Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg.

Es besteht nach Auffassung der BGH-Richter und der Vorinstanzen in Stuttgart kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Reiseanbieter und der Verbraucherschutzzentrale. Denn es liege kein Fall vor, bei dem beide versuchen gleichartige Waren an den gleichen Abnehmerkreis zu verkaufen. Der Reiseanbieter vertreibe selbst nämlich keine Bücher sondern werbe nur für Angebote von Amazon. Diese Werbeeinblendung allein führe jedoch nicht dazu, dass bezogen auf den Absatz von Büchern ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Reiseanbieter und der Verbraucherzentrale entsteht.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, da dies nur dann in Betracht komme, wenn das in Anspruch genommene fördernde Unternehmen Mitbewerber ist. Vorliegend sei das jedoch gerade nicht der Fall, denn hier steht das nicht in Anspruch genommene geförderte Unternehmen (Amazon) in einem Wettbewerbsverhältnis zur Verbraucherzentrale. In diesem Fall stehen dem Reiseanbieter aber keine Ansprüche aus Wettbewerbsrecht gegen die Verbraucherzentrale zu.

Fazit

Die Frage des Wettbewerbsverhältnisses ist immer mal wieder relevant und wird mitunter nicht ausreichend beachtet. Besteht kein Wettbewerbsverhältnis kann der andere noch so sehr gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, verbieten kann man es ihm nicht. Dies kann nur ein Mitbewerber oder eine hierzu berechtigte Einrichtung.

Unsere Dienstleistungen

Beratung Wettbewerbsrecht

Wir beraten Sie bei allen Fragen im Wettbewerbsrecht und Lauterkeitsrecht, prüfen Werbemaßnahmen und beraten Sie zu Werbemaßnahmen.

Mehr erfahren

Externer Datenschutzbeauftragter

Über unseren Kooperationspartner, die Obsecom GmbH, bieten wir externe Datenschutzbeauftragte für datenschutzrechtlich Verantwortliche und Auftragsverarbeiter an.

Mehr erfahren

Zollbeschlagnahme gegen Produkt-/Markenpiraterie

Sie sind Opfer von Produkt- und Markenpiraterie? Wir bekämpfen für Sie EU-weit auch mit Mitteln der Zollbeschlagnahme die Ein- und Ausfuhr von Fälschungen.

Mehr erfahren

Beratung zum Datenschutzrecht

Wir beraten Sie zu allen Fragen des Datenschutzrechts, z.B. zu Datenschutzkonzepten, Datenschutzerklärungen, Vertragsgestaltung und Umgang mit Datenschutzbehörden.

Mehr erfahren

Beratung im Markenrecht

Wir beraten Sie bei allen Fragen im Markenrecht, von der Markenstrategie über Anmeldung, Lizenzierung zu Durchsetzung von markenrechtlichen Ansprüchen.

Mehr erfahren

Beratung zu Online-Handelsplattformen

Wir beraten Unternehmen zu allen Rechtsfragen beim Handel auf Online-Handelsplattformen wie Amazon, eBay, Zalando, Otto, Kaufland, Etsy und andere.

Mehr erfahren

Relevante Beiträge

Haben Sie Fragen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kontaktanfrage

Maximale Dateigröße: 10MB