Werbung mit Vorher-Nachher Bildern bei Hyaluron, Heilmittelwerbung, HWG, Rechtsanwalt, Abmahnung, operativ plastisch-chirurgischer Eingriff

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Vorher-Nachher

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Darf man für minimalinvasive Schönheitseingriffe wie Unterspritzungen der Lippen mit Hyaluron mit Vorher-Nachher Bildern werben? Oder verstößt dies gegen das Heilmittelwerberecht? Den Fall von Dr. Rick und Dr. Nick hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.

Werbung mit Vorher-Nachher Bildern für Schönheitseingriffe

Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern hat sich für viele als effektives Werbemittel erwiesen. Ärzte und andere Anbieter im In- und Ausland nutzen dies gerne für Schönheitsbehandlungen wie Lippen- oder Faltenunterspritzungen mit Hyaluron, Botox, Lifting, Haartransplantationen und andere Behandlungen. Werbemaßnahmen, insbesondere in sozialen Medien, erweisen sich als durchaus effektiv und versprechen neue Kundschaft. Ein Bild sagt mehr als tausend Worte und weckt bei potentiellen Patienten Begehrlichkeiten, auch so aussehen zu wollen.

Allerdings ist die Werbung für operativ-plastisch-chirurgische Schönheitsbehandlungen nach dem deutschen Heilmittelwerbegesetz (HWG) in Deutschland verboten.

Was steht im Heilmittelwerbegesetz (HWG)?

Nach dem HWG darf für operativ plastisch-chirurgischen Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.

Aber wann liegt ein operativ plastisch-chirurgischer Eingriff vor? Sind Unterspritzungen mit Hyaluron operativ plastisch-chirurgische Eingriffe?

Dr. Rick und Dr. Nick

Die in den sozialen Medien bekannten Ärzte Dr. Rick und Dr. Nick bieten unter dem Unternehmen Aesthetify ästhetische Gesichtsbehandlungen an. Diese bewarben sie sowohl auf ihrer Webseite als auch auf der Social-Media-Plattform Instagram mit Beiträgen, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen sollen. In den Vorher-Nachher-Bildern wurden unter anderem Bilder präsentiert, die die Veränderung der Form oder Gestalt von Nase oder Kinn durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase zeigen.

Die Verbraucherzentrale sah hierin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht, da es sich um Werbung für einen operativ-plastisch-chirurgischen Schönheitseingriff handele.

BGH zu Werbung mit Vorher-Nachher Bildern

In seinem heute verkündeten Urteil (Urteil vom 31. Juli 2025 – Az. I ZR 170/24) hat der BGH die Auffassung des Oberlandesgerichts bestätigt, welches zuvor zu Gunsten der Verbraucherzentrale entschieden und die Werbung mit Vorher-Nacher Bildern als verboten hatte.

Das Oberlandesgericht habe zu Recht angenommen, dass es sich bei beworbenen Behandlung um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff handele. Bei dem Eingriff werde mit einer Kanüle in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt verändert.

Dieses weite Begriffsverständnis des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs entspreche dem Willen des Gesetzgebers und dem Schutzzweck dieser Vorschrift. Mit der Vorschrift sollen unsachliche werbliche Einflüsse für medizinisch nicht notwendige Eingriffe verhindert werden. Durch entsprechende Bilder sollen Personen nicht in ihrer Entscheidungsfreiheit unsachlich beeinflusst werden, um sich unnötigen Risiken auszusetzen, die ihre Gesundheit gefährden können.

Die Eingriffe seien auch nicht mit Risiken von Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren vergleichbar. Diese seien anders als die Unterspritzungen mit Hyaluron oder Hyaluronidase keine operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe im heilmittelwerberechtlichen Sinn, sondern lediglich ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche.

Fazit

Die Entscheidung des BGH ist wenig überraschend und hatte sich im Vorfeld bereits angedeutet. Nun ist aber auch höchstrichterlich geklärt, dass Unterspritzungen z.B. mit Hyaluron oder Hyaluronidase ein operativ plastisch-chirurgischer Eingriff sind.

Anbieter von Schönheitseingriffen sollten daher auf die Werbung mit Vorher-Nachher Bildern für solche Eingriffe verzichten, wenn sie keine Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Heilmittelrecht bzw. das Wettbewerbsrecht durch Mitbewerber und Verbände riskieren wollen. Dies gilt auch für ausländische Anbieter die sich an den deutschen Markt richten.

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