Werbung mit nicht vorhandenen Swimmingpools

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Werbeaussagen dürfen nicht irreführend sein und den potentiellen Kunden nicht über Art und Umfang der Leistung täuschen. Um Unterlassungsansprüche gegen solche Werbung durchzusetzen, bedarf es allerdings entsprechender Nachweise, wie eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt.

Ein Unternehmen warb im Internet mittels Werbebanner für ein bestimmtes Hotel mit Fotos von einem Swimmingpool.

Ein Mitbewerber rügte diese Werbung, da das beworbene Hotel tatsächlich über keinen Swimmingpool verfüge. Er stellte sodann Antrag auf Unterlassung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Das Landgericht Berlin wies den Antrag jedoch mangels Glaubhaftmachung des Mitbewerbers und Antragstellers zurück.

Entscheidung des Gerichts

Das KG Berlin (Urteil vom 02.03.2011 – Az. 5 W 21/11) wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ebenfalls zurück.

Zwar hätte das LG Berlin den Antrag mangels Glaubhaftmachung nicht ohne mündliche Verhandlung zurückweisen dürfen, aber auch im Beschwerdeverfahren macht der Mitbewerber und Antragsteller seine Behauptung, das beworbene Hotel verfüge über keinen Swimmingpool, nicht glaubhaft. Dies wäre aber erforderlich gewesen, nachdem das werbende Unternehmen bestritten habe, dass die Werbung unwahr sei und die hotels sehr wohl über Swimmingpools verfügten.

Fazit

Bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im einstweiligen Verfügungsverfahren sollte auf die erforderliche Glaubhaftmachung geachtet werden, will man mit seinem Anspruch nicht baden gehen. Dennoch hält das KG Berlin fest, dass diese Glaubhaftmachung nachgeholt werden kann, sofern die Gegenseite den Vortrag bestreitet.

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