Was bedeutet „gewerbliches Ausmaß“ beim Filesharing?

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Seit dem 01.09.2008 ist das neue Urhebergesetz in Kraft, welches unter bestimmten Bedingungen zum einen eine Deckelung von Abmahnkosten und Beschränkungen des Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegen die Provider vorsieht. Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelungen, ist dass die Verbreitung nicht im geschäftlichen Ausmaß stattfindet. Doch was bedeutet das genau?

Die seit dem 01.09.2008 geltenden neuen Vorschriften des Urheberrechts sehen unter bestimmten Bedingungen zum einen eine Deckelung von Abmahnkosten und einen Beschränkung des direkten Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegen die Provider vor. Voraussetzung für beides ist jedoch, dass es sich nicht um eine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß handelt. Denn nur, wenn es sich nicht um ein gewerbliches Ausmaß handelt, besteht kein entsprechender Auskunftsanspruch und nur dann werden die zu erstattenden Kosten der Abmahnung auf EUR 100,- begrenzt.

Wann ein gewebrliches Ausmaß erreicht ist, ist juristisch umstritten. Insbesondere im Rahmen von Auskunftsansprüchen hatten sich nun einige Gerichte mit dieser Frage zu beschäftigen und kamen dabei zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen.

Das Landgericht Oldenburg (Beschluss vom 15.09.2008 – Az. 5 O 2421/08) kommt zu dem Ergebnis, dass das Anbieten eines erst kürzlich erschienenen Musikalbums bereits eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr darstellt. Die Oldenburger Richter halten dabei bereits die Nutzung einer speziellen Tauschbörsensoftware an sich bereits für einen Hinweis auf gewerbliches Handeln.

Ein gewerbliches Ausmaß bejahen auch das LG Köln (Beschluss vom 02.09.2008 – Az. 28 AR 4/08), das LG Frankfurt am Main (Beschluss v. 18.09.2008 – Az. 2-06 O 534/08) und das LG Nürnberg (Beschluss v. 22.09.2008 – Az.: 3 O 8013/08) bereits beim Anbieten eines aktuellen Musikalbums im Internet. Setzt sich diese Auffassung durch, dürfte beinahe jeder, der illegal Musik in Tauschbörsen anbietet, in gewerblichem Ausmaß tätig sein.

Zu einer anderen Auffassung kommt bislang lediglich das LG Frankenthal (Beschluss vom 15.09.2008 – Az. 6 O 325/08). Die Richter dort sehen ein gewerbliches Ausmaß erst ab 3.000 Musiktiteln oder 200 Filmen erreicht und lehnten einen Auskunftsanspruch bei der Verbreitung eines 3-Monate alten Computerspiels ab.

Fazit

Die Ansicht der Mehrheit der Gerichte führt im Ergebnis dazu, dass die zu Gunsten von „privaten“ Urheberrechtsverletzern eingeführten Vorschriften weitgehend leerlaufen. Sowohl die Deckelung der Abmahnkosten noch die Beschränkung von Auskunftsansprüchen sind bei Annahme eines gewerblichen Ausmaßes anwendbar.

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