Virtuelles Hausverbot

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Darf man Mitbewerber vom Zugriff auf den eigenen Onlineshop durch die Sperrung von deren IP-Adressen abhalten? mit dieser Frage beschäftigte sich das OLG Hamm.

Ein Unternehmen wollte eine Werbeaussage der Konkurrenz überprüfen, die mit der Aussage „mehr als 5.000 lieferbare Artikel“ für ihren Onlineshop geworben hatte. Zu diesem Zweck wurde die betroffene Seite des Onlineshops mehrere hundert Mal aufgerufen, bis plötzlich der Zugriff auf die Webseite verweigert wurde. Der Konkurrent hatte die IP-Adresse des Unternehmens gesperrt, so dass weitere Aufrufe nicht mehr möglich waren. Hierin sah das Unternehmen eine wettbewerbswidrige Behinderung, da das ihm gegenüber ausgestellte virtuelle Hausverbot und die automatische Sperrung von IP-Adressen eine zulässige Überprüfung der Werbeaussagen verhindere.

Der verklagte Konkurrent wandte hiergegen ein, dass es sich nicht um eine gezielte Sperre gehandelt habe. Vielmehr habe die eigene Sicherheitssoftware aufgrund einer Vielzahl von Faktoren die entsprechenden IP-Adressen gesperrt um Beeinträchtigungen des Onlineshops zu verhindern. Die Vielzahl an Aufrufen in kurzer Zeit ging über den normalen Zugriff eines Kunden hinaus und sei deswegen von der Software gesperrt worden.

Entscheidung des Gerichts

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 10.06.2008 – Az. 4 U 37/08) verneinten in ihrer Entscheidung eine wettbewerbswidrige Behinderung durch die Sperrung der IP-Adressen und wiesen die Klage ab. Zunächst stellt das Gericht fest, dass es sich nicht um eine gezielte Sperre gehandelt habe, da diese durch ein automatisches Sicherheitssystem geschah, dass aufgrund bestimmter Faktoren tätig wird. Die automatische Sperre der IP-Adressen sei zudem dann wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Wettbewerber bei seinen Testmaßnahmen nicht wie ein normaler Nachfrager verhalte. Durch etliche hundert Aufrufe in Abständen von wenigen Sekunden, bei denen jeweils nur Produktlisten abgefragt werden, ist kein  Verhalten eines normalen Nachfragers.

Fazit

Sicherheitssysteme die IP-Adressen zum Schutz der Integrität der eigenen Webseite oder des eigenen Onlineshops sperren, sind nach Auffassung des OLG Hamm und des OLG Hamburg (Urteil vom 18.04.2007 – Az. 5 U 190/06) wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei gezieltem sperren von IP-Adressen von Konkurrenten dürfte man allerdings zu anderen Ergebnissen kommen.

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