Verwendung von Fotos Dritter kann teuer werden!

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Ist man bei der Verwendung von Fotos, die ein Dritter angefertigt hat, verpflichtet die Rechtslage hinsichtlich der Nutzungsrechte zu überprüfen, auch wenn derjenige, der einem die Fotos übergibt versichert, die Nutzungs- und Übertragungsrechte zu haben? Darüber hatte das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden.

Ein Berufsfotograf hatte für einen Auftraggeber fünf Fotos angefertigt. Ein Dritter wiederum hatte diese Bilder von dem Auftraggeber erhalten und über mehrere Jahre auf seiner Internetseite verwendet.

Itsra Sanprasert / Shutterstock.com
Itsra Sanprasert / Shutterstock.com

Der Fotograf ließ den Dritten abmahnen und machte gerichtlich Schadensersatz geltend. Er ist der Auffassung, der Verwender verstoße gegen Urheberrecht. Der Fotograf habe dem Auftraggeber lediglich ein einfaches Nutzungsrecht für unternehmenseigene Publikationen übertragen. Eine Weitergabe an Dritte zu darüber hinausgehender Verwendung sei ohne die Zustimmung des Fotografen dagegen nicht zulässig gewesen.

Der beklagte Dritte dagegen ist der Meinung, er habe die Rechte zur Nutzung der Bilder von dem Auftraggeber eingeräumt bekommen. Dieser habe ihm zugesichert, über ausreichende Übertragungsrechte zu verfügen.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 26.08.2015 – Az. 12 O 370/14) gab dem Fotografen Recht und bejahte eine Urheberrechtsverletzung. Der Beklagte wurde zur Zahlung von Schadensersatz von über EUR 8.000,00 verurteilt.

Begründet hat das Gericht die Entscheidung damit, dass im Urheberrecht ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab gelte. Es reiche nicht, sich von Dritten die Übertragung von Rechten zusichern zu lassen, sondern einen Erwerber treffe eine eigene Überprüfungspflicht. Im Zweifel müsse der Erwerber die Rechtslage beim eigentlichen Urheber erfragen.

Fazit

Bei der Nutzung von fremden Bildern sollte man sich nicht auf Zusagen Dritter hinsichtlich der Nutzungsrechte verlassen, sondern sich beim Urheber versichern, ob man zur Nutzung berechtigt ist, um eine Schadensersatzforderung zu vermeiden.

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