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Werbeanzeigen
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Müssen Onlinehändler schon in Werbeanzeigen angeben, dass Versandkosten anfallen – oder genügt der Hinweis im Shop? Was gilt bei Platzmangel in der Anzeige?
Wenn der Klick teuer wird
Onlinehändler investieren viel Geld in Anzeigen, um Kunden auf ihre Produkte aufmerksam zu machen. Doch wo beginnt die Pflicht, über Zusatzkosten zu informieren? Ein Händler hatte im Sommer 2024 ein Desinfektionsmittel über eine Suchanzeige beworben – inklusive eines konkreten Preises. Ein Hinweis auf Versandkosten fehlte. Erst auf der Produktseite im Online-Shop fand sich der Zusatz „zzgl. Versand“, später wurden 3,99 Euro Versandkosten genannt. Ein Wettbewerbsverband sah darin eine Irreführung und ging aus Wettbewerbsrecht dagegen vor.
Hintergrund: Preisangaben müssen klar und vollständig sein
Die Preisangabenverordnung (PangV) soll dazu dienen, dass Verbraucher Preise einfach vergleichen und informierte Kaufentscheidungen treffen können. Deshalb verpflichtet sie Unternehmen unter anderem dazu, Gesamtpreise anzugeben – also alle Bestandteile, die für den Endpreis relevant sind, einschließlich Versandkosten.
Gerade in Umgebungen, in denen mehrere Anbieter mit Preisen nebeneinander erscheinen – etwa bei Google-Anzeigen, Produktslidern oder Preissuchmaschinen – kommt es auf Klarheit an. Wer hier nur den Warenpreis nennt, verschafft sich gegenüber jenen, die korrekte Gesamtpreise ausweisen, einen unlauteren Vorteil. Denn Nutzer vergleichen auf einen Blick – und sehen nur, welcher Preis auf den ersten Blick am niedrigsten wirkt.
Die Entscheidung: Versandkostenhinweis gehört in die Anzeige
Das Landgericht Bochum entschied mit Urteil vom 25.03.2025 – Az. 18 O 13/25, dass der Onlinehändler seine Anzeige nicht so hätte schalten dürfen. Der fehlende Hinweis auf Versandkosten stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Entscheidend war, dass die Anzeige in einem Umfeld erschien, das den schnellen Preisvergleich mehrerer Produkte erlaubte – also ähnlich wie bei einer Preissuchmaschine.
Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden.
Damit überträgt das Gericht die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zu Preissuchmaschinen konsequent auf andere Online-Werbeformate, in denen der Preisvergleich offensichtlich im Vordergrund steht.
Die Richter sahen mehrere Gründe für diese strenge Sichtweise. So sei das Weglassen des Versandkostenhinweises ein wesentlicher Informationsmangel. Verbraucher dürfen nicht erst nach dem Klick erfahren, dass weitere Kosten anfallen. Zudem erzeuge die fehlende Versandkostenangabe einen Anlockeffekt durch den scheinbar günstigeren Preis zulasten derjenigen Händler, die transparent informieren. Platzmangel in Anzeigen rechtfertigt keinen Verstoß. Wer keinen Raum für Pflichtinformationen hat, darf in diesem Format schlicht keine Preisangaben machen.
Was Unternehmen jetzt beachten sollten
Das Urteil macht noch einmal deutlich, dass Unternehmen, die online in Anzeigen mit Preisen werben, auch Informationen zu den Versandkosten angeben müssen. Dies gilt nicht nur für Preissuchmaschinen, sondern auch für Suchanzeigen, Produktfeeds, Social-Media-Kampagnen oder Widgets mit Preisvergleichscharakter.
Das bedeutet: Wenn ein Preis genannt wird, muss auch der Hinweis „zzgl. Versandkosten“ erscheinen – möglichst mit klarer Verlinkung zur Versandkostenübersicht oder sogar mit dem konkreten Betrag.
Platzmangel aus technischen Gründen ist keine Rechtfertigung. In solch beschränkten Anzeigen sollte ggf. auf die Werbung mit Preisen verzichtet werden.
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- Strategie: Unabhängig davon, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht, sollte man sich mit professioneller Unterstützung die richtige Strategie überlegen, wie man auf die Abmahnung reagiert. Dabei spielen viele Aspekte eine Rolle. So können formale Fehler vorliegen oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit unkalkulierbaren Risiken verbunden sein.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Bochum macht deutlich, dass Preisangaben ohne einen klaren Hinweis auf die Versandkosten in der Regel wettbewerbswidrig sind und schnell zu Abmahnungen führen können.
Unternehmen sollten deshalb ihre Anzeigenformate prüfen und sicherstellen, dass die Pflichtinformationen bereits auf der Startseite erscheinen.
Kurz gesagt: Keine Preiswerbung ohne Versandkostenhinweis – auch nicht bei Platzmangel!
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