Der Inhaber einer Unionsmarke kann Dritten die Markennutzung für Ersatzteile, verbieten – unabhängig davon, ob das Emblem technisch auch ohne dieses Element befestigt werden könnte.

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Die Benutzung von Marken für Ersatzteile gibt immer wieder Anlass zu markenrechtlichen Streitigkeiten. Muss ein Markeninhaber die Benutzung seiner Marke für Ersatzteile dulden oder kann er sich dagegen wehren?

Audi geht gegen polnischen Händler vor

Der Automobilhersteller Audi ist Inhaber einer Unionsbildmarke mit den vier Ringen, dem Audi-Emblem. Diese Marke ist für Kraftfahrzeuge, Ersatzteile und Zubehör eingetragen.

Ein polnischer Händler bewarb und bot Kühlergrills zum Verkauf an, die für Audi-Modelle der 80er und 90er Jahre entworfen und bestimmt waren. Diese Kühlergrills wiesen wie die Originalgrills eine Aussparung für das Emblem des Automobilherstellers auf, die dem Erscheinungsbild der Unionsmarke von Audi entsprach.

Audi sah darin eine Markenrechtsverletzung und ging in Polen dagegen vor. Das polnische Gericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vor.

Stellt Vertrieb von Autoersatzteilen eine „Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr“ dar, die die Funktionen der Marke beeinträchtigen kann? Kann der Markeninhaber Dritten eine solche Benutzung verbieten?

Entscheidung des EUGH zur Markennutzung für Ersatzteile

Der EuGH hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 25.01.2024 – Az. C-334/22 – Audi) zugunsten von Audi entschieden und sowohl die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr durch Ersatzteile als auch die Möglichkeit des Markeninhabers, die Benutzung der Marke für Ersatzteile zu untersagen, bejaht.

Die Luxemburger Richter stellten fest, dass die für Geschmacksmuster vorgesehene Reparaturklausel im Markenrecht nicht anwendbar sei.

Da das für die Anbringung des Audi-Emblems bestimmte Teil in die von dem Dritten vertriebenen Kühlergrills integriert sei, sei es für die angesprochenen Verkehrskreise sichtbar. Dadurch könne eine Verbindung zwischen dem fraglichen Ersatzteil und Audi hergestellt werden, so dass eine Beeinträchtigung der Herkunfts- und Qualitätsfunktion der Marke vorliegen könne.

Der Gerichtshof stellt fest, dass das Motiv, ein Ersatzteil zu schaffen, das dem Originalkühlergrill so nahe wie möglich kommt, das ausschließliche Recht des Originalherstellers und Markeninhabers, die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens zu verbieten, nicht einschränkt.

Der Inhaber einer Unionsmarke kann Dritten die Nutzung eines Kühlergrill-Elements, das der Anbringung seines markenwiedergebenden Emblems dient, verbieten – unabhängig davon, ob das Emblem technisch auch ohne dieses Element befestigt werden könnte.

Fazit

Die Benutzung einer Marke für Ersatzteile ohne Zustimmung des Markeninhabers stellt nach dem Maßstab des EuGH regelmäßig eine Markenrechtsverletzung dar. Anbieter von Ersatzteilen sollten daher auf die Benutzung fremder Markenrechte verzichten. Beim Designschutz gibt es im Gegensatz zum Markenschutz Ausnahmen für Ersatzteile.

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