Veganes Apfelleder irreführend, Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt

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Apfelleder

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Immer mehr Menschen interessieren sich für vegane Alternativen. Bei der Bezeichnung von veganen Alternativen ist allerdings Vorsicht geboten, wie ein aktueller Fall vor dem OLG Köln zeigt.

Veganes Apfelleder

Ein Unternehmen, das Hundezubehör online vertreibt, bot blaue Hundehalsbänder und Hundeleinen aus Apfelleder an als vegane Alternative an. Dabei handelte es sich um ein künstlich unter Zusatz von Trester und Schalenresten der Fruchtsaft- und Kompottindustrie hergestelltes Produkt. Klickte man im Abschnitt Produktbeschreibung auf ein +-Symbol wurde zudem folgende Angabe eingeblendet: „Material: Hexa mit PVC/TPU beschichtet“.

Ein Verband, der die Interessen der ledererzeugenden Industrie vertritt, sah hierin eine Irreführung der Verbraucher. Der Verband forderte das Unternehmen dazu auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Grund dafür war, dass der Begriff „Apfelleder“ den Eindruck erweckt, es handele sich um Produkte aus Leder mit den typischen Eigenschaften dieses Materials. Der Verband bemängelte, dass die vegane Zusammensetzung des Materials erst in der Produktbeschreibung erwähnt wird und somit leicht übersehen werden kann.

Das Landgericht Köln hat den Antrag des Verbands zunächst zurückgewiesen. Die Rechtsauffassung des Gerichts war, dass die Bewerbung des Produkts im Gesamtkontext nicht irreführend sei, da erkennbar ein veganes Ersatzprodukt erkennbar verkauft werde. Die Farbe des Halsbandes, nämlich Blau, sowie der Begriff „Apfelleder“ selbst regen den Verbraucher zur weiteren Information an. Die Angabe „vegan“ in der Produktbeschreibung wirke aufklärend.

OLG Köln: Apfelleder ist irreführend

Mit Urteil vom 04.07.2025 – Az. 6 U 51/25 vertrat das OLG Köln eine andere Auffassung und gab dem Verband Recht.

Die Kölner Oberlandesrichter kamen zu dem Schluss, dass die Bezeichnung „Apfelleder“ für ein Hundehalsband aus Kunststoff irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Der Begriff suggeriere, dass das Produkt vollständig oder teilweise aus echtem Leder besteht. Dies sei eine Täuschung der Verbraucher über die wesentlichen Merkmale der Ware.

Unter dem Begriff „Leder“ verstehe man ein natürliches Produkt, das durch Gerben von tierischen Häuten und Fellen hergestellt wird. Der bloße Zusatz „Apfel“ sei nicht ausreichend, um eindeutig auf eine Alternative hinzuweisen. Das Gegenteil sei der Fall: Verkehrsteilnehmer seien mit einer Vielzahl von Wortkombinationen wie „Wildleder“ oder „Nubukleder“ vertraut und gehen davon aus, dass es sich um ein Naturprodukt handelt. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass es bereits pflanzlich gegerbte Lederarten wie „Olivenleder“ oder „Rhabarberleder“ gibt und ein Schuhanbieter bereits 2009 ein Gerbungsverfahren mit Apfelschalen und -trester für echtes Leder eingesetzt hatte. Dies könnte zu der Fehlwahrnehmung führen, dass es sich um echtes Leder handelt, das durch den Zusatz „Apfel“ eine besondere Eigenschaft erhält.

Daran ändere auch der Hinweis auf die vegane Zusammensetzung in der Produktbeschreibung nichts. Denn dieser sei nur durch Anklicken eines Symbols zu finden.

Dieser Hinweis ist nicht Teil der Werbebotschaft und kann vom durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher, insbesondere bei nicht hochpreisigen Produkten, leicht übersehen werden

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Ersatzprodukten, die etablierte Begriffe verwenden, Vorsicht geboten ist, ansonsten droht schnell wettbewerbsrechtlicher Ärger. Mehrdeutige oder unklare Begriffe können zu einer Irreführung führen, besonders wenn man klarstellende Hinweise nicht klar erkennbar in der Nähe der Angabe anbringt. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre Produktbezeichnungen transparent sind und die Verbrauchererwartungen klar erfüllen, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.

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