Urheberrecht sticht Tatoo, Rechtsanwalt

Urheberrecht

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Darf ein Tätowierer ein Motiv stechen, das eine Kundin auf ihrem Smartphone mitbringt – ohne zu fragen, woher es stammt? Macht es einen Unterschied, wenn der Tätowierer kleinere Änderungen am Motiv vornimmt? Und wer trägt das Risiko, wenn am Ende gar nicht klar ist, wem das Design gehört?

Screenshot als Vorlage

Eine Künstlerin ist Tätowiererin und entwirft individuelle Motive – stets maßgeschneidert für einzelne Kundinnen und Kunden, nie weiterlizenziert, nie wiederverwendet. Im August 2020 veröffentlichte sie auf Instagram eine Zeichnung: das Gesicht einer Frau mit markanten Augen, einem individuellen Hals-Muster und einem Mandala im Hintergrund.

Im März 2023 erschien eine Kundin im Studio des kopierenden Tätowierers – mit einem Screenshot dieses Motivs auf dem Smartphone. Er zeichnete es nach, stach es ihr auf den Oberarm und stellte das Ergebnis auf seinem eigenen Instagram-Kanal aus. Die Künstlerin erkannte ihr Werk, schaltete einen Anwalt ein und forderte Schadensersatz.

Tätowierung als urheberrechtlich geschütztes Werk

Das Amtsgericht Köln musste in seinem Urteil vom 22.12.2025 – Az. 137 C 162/25 zunächst die Frage klären, ob eine Tattoo-Vorlage überhaupt urheberrechtlich schützbar ist? Das Gericht bejaht dies, wenn das Motiv Ausdruck einer freien und kreativen Entscheidung ist und sich von rein handwerklichen Routineerzeugnissen abhebt. Das Gericht sah diese Hürde in diesem Fall als klar überwunden an.

Das streitgegenständliche Frauengesicht weise mehrere individuelle Elemente auf: das besondere Hals-Dekolleté-Muster, den charakteristischen Ohrring, das Mandala im Hintergrund sowie die spezifische Gestaltung von Augen, Augenbrauen und Haaren. All das sei Ausdruck persönlicher künstlerischer Entscheidungen, keine bloße Handwerksroutine.

Auch die Urheberschaft der Künstlerin stand nach ihrer persönlichen Anhörung außer Zweifel. Sie konnte detailliert beschreiben, wie und für wen sie das Motiv entworfen hatte.

Derjenige, der eine urheberrechtlich geschützte Tätowierung ohne Zustimmung des Urhebers durch eine Kopie oder ein Plagiat vervielfältigt, verletzt das Vervielfältigungsrecht des Tätowierers.

Weder Gutgläubigkeit noch Kundenauftrag taugen als Entschuldigung

Der kopierende Tätowierer versuchte sich damit zu verteidigen, dass er nicht gewusst habe, wer Urheber des Motivs sei. Außerdem habe er nur den Wunsch seiner Kundin umgesetzt. Beide Argumente ließen die Richter nicht gelten.

Wer urheberrechtlich geschützte Werke nutzt, muss sich zuvor über die Nutzungsberechtigung vergewissern. Das gehört zur branchenspezifischen Sorgfaltspflicht, die bei Fachleuten noch strenger gilt als bei Laien. Dass eine Kundin ein Motiv mitbringt, bedeutet nicht, dass sie auch die Rechte daran hat. Wer das nicht prüft, handelt fahrlässig und haftet.

Auch die vorgenommenen Änderungen am Hals und Kopfschmuck änderten nichts. Das Gericht stellte fest, dass sämtliche prägenden Elemente übernommen worden waren und keine wesentlichen Unterschiede erkennbar seien.

Die Schadensberechnung: Lizenzanalogie plus Verletzerzuschlag

Das Gericht berechnete den Schadensersatz nach der sogenannten Lizenzanalogie. Wer fremdes geistiges Eigentum ohne Erlaubnis nutzt, muss so gestellt werden, als hätte er eine Lizenz erworben und diese entsprechend vergütet.

Als fiktives Lizenzentgelt für die Tätowierung selbst setzte das Gericht 750 Euro an. Grundlage war ein branchüblicher Stundensatz von durchschnittlich 175 Euro (Spanne: 100–250 Euro) multipliziert mit einer angenommenen Bearbeitungszeit von fünf Stunden. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass das Motiv dauerhaft auf der Haut der Kundin sichtbar ist und damit auch Werbewirkung für den kopierenden Tätowierer entfaltet, und dass das Foto der Tätowierung über Instagram einem breiten Publikum zugänglich gemacht wurde.

Für die Veröffentlichung des Fotos auf Instagram kam ein sogenannter Verletzerzuschlag in Höhe von 100 Prozent hinzu. Wer ein fremdes Werk online stellt, ohne die Urheberin zu nennen, verletzt deren Persönlichkeitsrecht, nämlich das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Dieser Zuschlag ist in der Rechtsprechung anerkannt und fällt bei Gewerbetreibenden besonders ins Gewicht, weil die Künstlerin als Tätowiererin wirtschaftlich auf ihre Sichtbarkeit angewiesen ist. So ergaben sich für die Instagram-Veröffentlichung weitere 750 Euro.

Was bedeutet das für die Praxis?

Eigene Motive sind geschützt. Wer als Tätowiererin oder Tätowierer individuelle Designs entwirft, genießt daran Urheberrechtsschutz, und zwar unabhängig davon, ob eine Lizenzierungspraxis besteht.

Kundenwunsch entbindet nicht von der Prüfpflicht. Wer ein von Kunden mitgebrachtes Motiv nachsticht, muss sicherstellen, dass keine fremden Urheberrechte betroffen sind. Im Zweifel ist Nachfragen Pflicht.

Kleine Änderungen reichen nicht. Wer prägende Elemente eines fremden Werkes übernimmt, verletzt das Urheberrecht, auch wenn Details verändert wurden.

Das Risiko liegt beim Tätowierer, wenn er fremde Motive nutzt. Gutgläubigkeit schützt nicht vor Haftung, auch wenn man sie unterstellen wollte. Urheberrechtliche Nutzungsrechte können nicht gutgläubig erworben werden.

Und die Kundin?

Das Urteil befasst sich ausschließlich mit dem Verhalten des Tätowierers. Aber auch Kunden können eine Urheberrechtsverletzung durch ihre Tattoos begehen, nämlich wenn sie selbst entsprechende Bilder davon öffentlich auf Social Media verbreiten. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Zugänglichmachung, die über den privaten Bereich weit hinausgeht.

Fazit

Tätowierer sind gut beraten vorsichtig mit Motivvorlagen von Kunden umzugehen und keine fremden Vorlagen zu verwenden. Zwar dürfte eine Verfolgung dieser Rechtsverletzung oft daran scheitern, dass der Urheber von dem rechtswidrigen Tattoo nichts mitbekommt. Allerdings posten viele Leute Ihre Tattoos auf Social Media. Das dokumentiert die Rechtsverletzung letztlich nicht nur, sondern kann auch zu weiteren Ansprüchen des Urhebers führen.

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