Urheberrecht für Fender Stratocaster, Rechtsanwalt

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Kann eine 70 Jahre alte Gitarrenform heute noch urheberrechtlichen Schutz genießen? Reicht eine nahezu identische Kopie aus, um eine Urheberrechtsverletzung zu begründen, wenn das Markenlogo fehlt?

Die Stratocaster und ihr Schöpfer

Leo Fender entwarf die Stratocaster im Jahr 1954, deren markante Form bis heute praktisch unverändert geblieben ist. Fender selbst verstarb im Jahr 1991, und die Rechte an seiner Schöpfung liegen seit 1985 beim heutigen Unternehmen Fender Musical Instruments Corporation. Dieses hat sie über mehrere Stationen von Leo Fenders ursprünglicher Firma erworben.

Kopien auf AliExpress

Ein chinesisches Unternehmen verkaufte auf der Plattform AliExpress unter dem Namen „SHUFFLE Musical Instruments Store“ E-Gitarren, die der Stratocaster zum Verwechseln ähnlich sahen. Der Preis: 61,69 Euro. Im Frühjahr 2025 ließ Fender eine solche Gitarre testweise kaufen. Sie wurde am 27. Mai 2025 nach Meerbusch geliefert. Damit war bewiesen: Das Produkt wird tatsächlich nach Deutschland verkauft. Der chinesische Händler ließ die vom Gericht gesetzte Frist ungenutzt verstreichen und meldete sich nicht. Deshalb erging ein Versäumnisurteil des LG Düsseldorf am 22.12.2025 – Az. 14c O 64/25.

Gilt deutsches Recht überhaupt für eine amerikanische Gitarre?

Kann ein US-amerikanisches Unternehmen in Deutschland urheberrechtlichen Schutz für ein Produkt einfordern, das 1954 in den USA erschaffen wurde? Ja, und zwar auf Basis eines Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1892. Dieses Abkommen gilt bis heute und sichert US-Bürgern in Deutschland denselben Urheberrechtsschutz wie deutschen Urhebern. Das Gericht stellte fest, dass der Schutz ausschließlich nach deutschem Recht bemessen wird. Da Leo Fender 1991 starb und die deutsche Schutzfrist 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers läuft, ist die Stratocaster in Deutschland mindestens bis 2041 geschützt.

Ist eine Gitarrenform überhaupt schützbar?

Das Urheberrecht schützt normalerweise Kunst, Musik und Literatur. Aber auch Alltagsgegenstände können geschützt sein, wenn ihre Form eine echte schöpferische Leistung darstellt. Man nennt das angewandte Kunst. Das Gericht musste also prüfen, ob der Stratocaster-Korpus mehr als eine funktionale Gitarrenform ist?

Das Landgericht Düsseldorf bejaht dies mit ausführlicher Begründung: Die weichen Rundungen erinnern an einen weiblichen Rumpf aus Hüfte, Taille und Armen. Die beiden Seiten verlaufen bewusst ungleichmäßig. Das linke Horn ist gestreckter als das rechte und erweckt den Eindruck, nach etwas zu greifen. Die leichte Abflachung auf der Vorderseite verstärkt das Bild einer Drehbewegung. All das war 1954 vollkommen neu und trug unverkennbar die Handschrift seines Schöpfers.

Das Gericht folgte dabei auch einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das klargestellt hat, dass selbst ein ausgeprägter ästhetischer Effekt allein noch kein Urheberrecht begründet. Entscheidend ist, dass die Persönlichkeit des Schöpfers in der Form sichtbar wird, was das Gericht beim Stratocaster-Korpus bejahte.

Es handelt sich bei dem von Leo Fender geschaffenen Korpus der Stratocaster um eine überragende, freie kreative Leistung, die Persönlichkeit seines Urhebers deutlich widerspiegelt und somit ein urheberrechtliches Werk darstellt.

Warum reicht es nicht, das Logo wegzulassen?

Offensichtlich hatte der chinesische Händler das Fender-Logo nicht auf die Kopie gedruckt und eine andere Farbe gewählt. Das änderte jedoch nichts. Denn das Urheberrecht schützt die künstlerische Form, nicht die Marke. Relevant ist allein, ob die charakteristischen Gestaltungsmerkmale des Originals wiedererkennbar übernommen wurden. Und das war hier bei gleicher Korpusform, gleichem Schlagbrett, gleicher Position der Kabelauslassung, gleicher Maße und gleicher Abflachung auf der Rückseite der Fall.

Dabei setzte das Gericht einen neuen Prüfungsmaßstab um, den der Europäische Gerichtshof entwickelt hatte. Es wird nicht mehr gefragt, ob zwei Produkte insgesamt gleich wirken, sondern ob die schöpferischen Elemente des Originals im Nachbau erkennbar sind. Dies ist ein besserer Schutz für Urheber, da bereits die Übernahme einzelner markanter Merkmale genügen kann.

Fazit

Dass Gebrauchsgegenstände durch das Urheberrecht geschützt sein können, ist grundsätzlich nichts Neues. Der Maßstab für die Beurteilung, ob ein Gegenstand urheberrechtlichen Schutz genießt und wie weit dieser reicht, hat sich jedoch in letzter Zeit zugunsten der Urheber verschoben. Urheber können somit erfolgreicher gegen Nachahmungen und Replika vorgehen.

Für Händler bedeutet dies, bei Produkten, die sich an bekannte oder besonders gestaltete Produkte anlehnen, vorsichtig zu sein und die Rechtslage zu prüfen, bevor sie solche Produkte anbieten. Andernfalls drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche.

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