Urheberrecht an KI-Songs, Künstliche Intelligenz, Rechtsanwalt, Suno

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Wann genießt ein Liedtext Urheberrechtsschutz, obwohl die dazugehörige Musik von einer KI stammt? Wie muss man beweisen, dass man einen Text selbst geschrieben hat – und nicht die KI? Und reicht dafür eine eidesstattliche Versicherung?

Worum geht’s?

Eine Frau schrieb im Frühjahr 2025 einen persönlichen Liedtext. Ihr Partner vertonte ihn mithilfe des KI-Musiksystems SunoAI und veröffentlichte das Ergebnis auf einer Musikplattform. Wenig später nahm eine bekannte Künstlerin den Text – mit teilweise wörtlichen Übernahmen – und veröffentlichte ihre eigene Version über einen großen Digitalvertrieb auf Spotify und anderen Streamingdiensten.

Die Autorin des Originaltexts wehrte sich mit einem Eilantrag. Das Landgericht Frankfurt gab ihr Recht und verbot die weitere Verbreitung des Liedes der Künstlerin. Kern des Streits war der Umstand, dass der Text von einem Menschen geschrieben war, die Musik aber von einer KI. Schützt das Urheberrecht ein solches Mischwerk?

Was hat das Gericht entschieden?

Das LG Frankfurt a.M. bestätigte mit Urteil vom 17.12.2025 – Az. 2-06 O 401/25 den Urheberrechtsschutz für den Liedtext, obwohl die Musik mithilfe von KI erzeugt wurde. Der Text und die Musik sind laut Gericht getrennt zu betrachten. Auch wenn sie in einem Lied verbunden sind, bleibt der Text als eigenständiges Sprachwerk schutzfähig. Konkret stellte das Gericht Folgendes klar:

Von Menschen geschriebener Text ist geschützt

Ein nachweislich von einem Menschen geschriebener Liedtext verliert seinen urheberrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass die dazugehörige Musik von einer KI stammt. Der Text ist ein eigenständiges Sprachwerk, das unabhängig von der musikalischen Untermalung verwertet werden kann. Bereits ein einfacher, kurzer Refrain kann urheberrechtlich geschützt sein. Die Anforderungen an die sogenannte Schöpfungshöhe sind bei Texten gering.

KI-Texte genießen grundsätzlich keinen Schutz

Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass einem vollständig von einem KI-System generierten Text grundsätzlich die Schutzfähigkeit fehlt. Urheberrechtsschutz setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus, die nur von einem Menschen stammen kann. Ob ein besonders geschickt formulierter Prompt an eine KI für sich genommen Schutz begründen könnte, ließ das Gericht hingegen ausdrücklich offen.

Neue Regeln für die Beweislast

Die Frage, wer beweisen muss, ob ein Text von einem Menschen oder einer KI stammt, ist besonders praxisrelevant. Das Gericht hat dafür einen abgestuften Ansatz entwickelt:

Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf sein Urheberrecht beruft, nachweisen, dass er das Werk selbst geschaffen hat. Legt die Gegenseite jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Text von einer KI stammt – etwa ein Sachverständigengutachten –, muss der Urheber detailliert erklären, wie der Schaffensprozess ablief und welche Teile des Werks auf menschlicher Kreativität beruhen.

Im vorliegenden Fall genügte eine eidesstattliche Versicherung der Autorin, die durch die Angaben ihres Partners gestützt wurde. Das Gericht wertete die im Gutachten festgestellten Schwächen des Textes, wie etwa logische Brüche und fehlende Reime, nicht als Beweis für eine Erzeugung durch eine KI, sondern als möglichen Ausdruck künstlerischer Freiheit.

Auch und gerade bei Liedtexten können die vom Musikgutachter dargestellten Brüche auftreten und Ausdruck der künstlerischen Freiheit sein.

Eilrechtsschutz ist möglich

Die Gegenseite argumentierte, dass ein Eilverfahren bei KI-Fragen ungeeignet sei, da für die Klärung der Urheberschaft schließlich ein aufwändiges Sachverständigengutachten benötigt werde. Das Gericht wies dies zurück: Einstweiliger Rechtsschutz sei schließlich gerade bei Urheberrechtsverletzungen vorgesehen. Würde man stets ein Gutachten verlangen, wäre der Eilrechtsschutz im Urheberrecht faktisch abgeschafft.

Warum war die Übernahme unzulässig?

Die Künstlerin hatte nicht den gesamten Text wortwörtlich übernommen, sondern nur wesentliche Teile. Das Gericht prüfte, ob die Originalität des Ausgangstextes trotz der Änderungen noch erkennbar war. Dies wurde bejaht. Die Grundstruktur des Textes, der Stil mit kurzen, prägnanten Sätzen sowie zentrale inhaltliche Passagen waren im Lied der Künstlerin deutlich wiederzuerkennen. Teilweise wurden sogar Formulierungen wortgleich übernommen.

Die Ergänzung um einen Chor und die teilweise Umformulierung führten das Gericht nicht aus dem urheberrechtlichen Schutzbereich heraus. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um eine sogenannte unfreie Bearbeitung, also eine Übernahme, die zu nah am Original bleibt, um als eigenständiges Werk zu gelten.

Was passiert mit dem Urheberrecht, wenn Mensch und KI zusammenarbeiten?

Die Entscheidung gibt eine erste Orientierung für dieses Thema und was im Umgang mit KI-Systemen zu beachten ist.

  • Für Kreative und Urheber:
    Wer eigene Texte schreibt und die Musik von einer KI erzeugen lässt, behält das Urheberrecht am Text. Wichtig ist, den eigenen kreativen Beitrag zu dokumentieren, beispielsweise durch frühe Entwürfe, Notizen oder Zeitstempel.
  • Für Verwerter und Plattformen:
    Digitalvertriebe und Labels sollten prüfen, ob die Inhalte, die sie vertreiben, frei von Rechten Dritter sind. Die vertragliche Zusicherung einer Vertragspartnerin schützt nicht vor einem Unterlassungsanspruch.
  • Für KI-Nutzer:
    Rein KI-generierte Texte genießen nach dieser Entscheidung voraussichtlich keinen Urheberrechtsschutz. Wer sich auf sein Urheberrecht berufen will, muss darlegen können, welche Teile des Werks auf eigener kreativer Leistung beruhen.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. M. zeigt eine pragmatische Herangehensweise, um die wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen.

Urheber, die KI einsetzen, sowie solche, deren Werke als solche angesehen werden könnten, aber keine KI einsetzen, tun gut daran, ihre eigenen kreativen Leistungen zu dokumentieren. So können sie ihre Urheberrechte im Streitfall sichern.

Allein weil an einem Werk eine KI mitgewirkt hat, bedeutet dies nicht, dass das gesamte Werk nicht schutzfähig ist. Die menschlich erstellten Bestandteile behalten ihren urheberrechtlichen Schutz, sofern ein solcher in Betracht kommt.

Die Frage, wo bei KI-unterstützten Schöpfungen das Urheberrecht beginnt und endet, wird die Gerichte noch intensiv beschäftigen. Dieses Urteil liefert hierzu einen ersten wichtigen Wegweiser.

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