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UVP ist

von

OLG Stuttgart untersagt Werbung von Lidl mit UVP. Die Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung ist unzulässig, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation ermittelt wurde.

Unverbindliche Preisempfehlung

Grundsätzlich ist die Bezugnahme auf eine zulässige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zulässig. Die entsprechende Werbung darf dabei jedoch nicht eine Preisersparnis suggerieren, die tatsächlich nicht gegeben ist. Andernfalls liegt – wie im vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall – eine Irreführung vor.

Lidl bewarb online einen Heimtrainer mit einem Preisnachlass von über 50 Prozent und stellte dabei dem eigenen Preis einen UVP-Preis des Herstellers gegenüber. Tatsächlich wurde die unverbindliche Preisempfehlung oder ein ähnlicher Preis nie verlangt. Ein mit der Herstellerin des Heimtrainers verbundener Anbieter hatte den von Lidl angebotenen Preis sogar unterboten. Eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte vor dem Landgericht Heilbronn zunächst keinen Erfolg.

Infobox

Was

ist

die UVP?

Die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) ist eine Preisangabe des Herstellers oder Großhändlers, die als Orientierung für den Endverkaufspreis eines Produktes dient. Sie ist rechtlich nicht bindend, d.h. der Handel ist nicht verpflichtet, sich an diesen Preis zu halten.

Ziel der UVP ist es, dem Handel und den Verbrauchern eine Vorstellung vom empfohlenen Marktpreis zu vermitteln. Häufig wird die UVP im Rahmen von Preisvergleichen oder Rabattaktionen verwendet, um die Ersparnis zu verdeutlichen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist jedoch darauf zu achten, dass die UVP nicht irreführend verwendet wird, insbesondere wenn sie veraltet oder realitätsfern ist.

Werbung mit UVP unzulässig

Auf die Berufung der Verbraucherzentrale gab das OLG Stuttgart mit Urteil vom 06.03.2025 – 2 U 142/23 der Klage statt und untersagte die Werbung mit Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung.

Eine dauerhafte Unterbietung der unverbindlichen Preisempfehlung durch das der Herstellerin zuzurechnende Verhalten steht einer ernsthaften Kalkulation der unverbindlichen Preisempfehlung entgegen.

Das OLG Stuttgart sah vorliegend eine Irreführung als gegeben an, weil der durchschnittliche Verbraucher davon ausginge, dass die Abkürzung UVP für „unverbindliche Preisempfehlung “ des Herstellers bzw. vom Unternehmen, unter dessen Verantwortung das Produkt hergestellt bzw. in Verkehr gebracht wird, stammt. Zum Zeitpunkt der Bezugnahme kam der empfohlene Preis aber nicht mehr als Verbraucherpreis in Betracht, weil die Herstellerin bzw. das mit ihr verbundene Unternehmen einen wesentlich niedrigeren Preis verlangt hat. Durch das widersprechende Preissetzungsverhalten der beiden Unternehmen entwerte die (ursprüngliche) unverbindliche Preisempfehlung derart, dass diese keine marktgerechte Orientierungshilfe mehr darstelle und nur noch die Funktion habe, dem Händler eine attraktive Preiswerbung zu ermöglichen.

Fazit

Werbung mit Bezugnahme UVP kann unzulässig sein. Insbesondere dann, wenn die Preisempfehlung zum Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als ernsthaft kalkuliert und damit eben nicht als Preisempfehlung angesehen werden kann. Unterbietet der Hersteller oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen dem empfohlenen Preis dauerhaft, gilt dieser nicht mehr als Orientierungshilfe. Eine entsprechende Bezugnahme auf diese Preisempfehlung ist dann irreführend und damit unzulässig.

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Helene Klassen-Rock, Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Patentrecht, Designrecht, Know-How-Schutz, Urheberrecht, E-Commerce

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