Unwirksame AGB sind grundsätzlich wettbewerbswidrig

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Das OLG Frankfurt a. Main hatte sich mit der Frage zu befassen, ob unwirksame AGB-Klauseln wettbewerbswidrig sind und der Verwender deshalb zu Recht durch Abmahnung und einstweilige Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.

Im dem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. Main (Beschluss vom 04.07.2008 – Az. 6 W 54/08) zu entscheidenden Fall, hatte ein Unternehmen unter anderem unwirksame AGB-Klauseln verwendet.

Hierzu stellen die Frankfurter Richter in ihrer Entscheidung klar, dass unwirksame AGB zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach UWG darstellen, der von den Wettbewerbern geahndet werden kann. Seit der unmittelbaren Geltung der Richtlinie 2005/29/EG über unlauteren Geschäftspraktiken – die in Deutschland seit dem 01.12.2007 unmittelbar Anwendung findet – unterliegen sämtliche AGB-Klauseln der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle. Unterscheidungen, wie sie in der Vergangenheit zwischen vor- und nachvertraglichen AGB-Klauseln gemacht wurden, sind nach der Richtlinie nicht mehr haltbar, so die Richter.

Fazit

Unwirksame AGB können nicht nur Ärger mit Kunden, sondern auch mit Wettbewerbern bringen. Um Abmahnungen und ähnliches zu vermeiden, empfiehlt es sich daher AGB genau auf ihre Wirksamkeit hin prüfen zu lassen.

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