Unternehmenskritik mit Schwindel und Scharlatanerieprodukten

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Was muss sich ein Unternehmen als Kritik eigentlich alles gefallen lassen? Muss ein Unternehmen Kritiken tolerieren in denen es mit Schwindel, Betrug und Scharlatanerieprodukten in Verbindung gebracht wird? Der Bundesgerichtshof meint unter Umständen ja.

Unternehmenskritik
TTstudio / Shutterstock.com

Ein Unternehmen welches Hochleistungsmagneten zur Einsparung fossiler Brennstoffe herstellt ist Inhaberin eines in Deutschland eingetragenen Patents über die „Anordnung zur magnetischen Ionisierung eines kohlenwasserstoffhaltigen Treibstoffs sowie deren Verwendung“.

Ein Wissenschaftsjournalist, der ebenfalls Physik studiert hatte, war der Auffassung, dass die von dem Unternehmen keine Energieeinsparung bewirke und das Unternehmen das wisse.

Er wandte sich daraufhin mit folgendem Text an eine Kundin des Unternehmens:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich schreibe derzeit an einem Artikel über einen groß angelegten Schwindel durch eine Firma S. GmbH, die unter dem Markennamen E. Magnete vermarktet, die an die Brennstoffleitung einer Heizungsanlage geklemmt auf wundersame Weise enorme Energieeinsparungen bewirken sollen. Die Wirkung dieser Magnete entspricht der eines Perpetuum Mobiles, die vom Hersteller herbeigezerrte wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung der Magnete ist völliger Unsinn.

Zu den Opfern dieses Betruges gehört auch Ihr Unternehmen. Wie Herr J. vom Facility Management Ihres Unternehmens berichtet, wurden Heizungsanlagen in Ihren Niederlassungen A. und W. mit diesen Magneten ausgestattet.

Ich würde mich freuen, wenn Sie zu dieser Angelegenheit Stellung beziehen könnten. Mich interessiert dabei insbesondere, ob Sie durch Ihren Heizungslieferanten oder Energieberater zu diesen Magneten zum Kauf dieser Magnete motiviert wurden, oder ob sich diese nach Kauf dazu geäußert haben. Besonders interessant ist auch, wie die Messung der angeblichen Effizienzsteigerung durchgeführt wurde. Gerne wird Ihnen dazu jeder Schornsteinfeger bestätigen, dass solch eine Effizienzsteigerung nach einer normalen Wartung und Reinigung, die eventuell beim Einbau der Magnete erfolgte, problemlos messbar ist.

Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass sich Ihr Unternehmen durch die Bereitstellung des Anwenderberichts zu Werbezwecken für dieses Scharlatanerieprodukt (http://www.e.com/pressemeldungen/pdf/anwenderbericht_e..pdf) gegenüber dadurch beeinflussten weiteren Opfern des Betrugs eventuell schadensersatzpflichtig macht.“

Das so gescholtene Unternehmen ging gegen den Journalisten wegen dieser Unternehmenskritik vor.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 16.12.2014 – Az. VI ZR 39/14) entschied sich zu Gunsten des Journalisten und der Meinungsfreiheit.

Die Unternehmenskritik sei nicht als Tatsachenbehauptung sondern als Werturteil bzw. Meinungsäußerung zu beurteilen.

Die Äußerungen, das Unternehmen betreibe „groß angelegten Schwindel“, „Betrug“, bei den Kunden handele es sich um „Opfer dieses Betrugs“, bei den Produkten um Scharlatanerieprodukte“ und die Wirkung der Produkte sei „völliger Unsinn“ seien als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung einzuordnen. Zwar seien in den Aussagen über Tatsachen enthalten, aber die Aussagen erschöpften sich darin nicht. Vielmehr bringe der Journalist darüber seine Missbilligung und seine subjektive Wertung zum Ausdruck.

Die Aussagen stellten jedoch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unternehmens dar, dieser sei aber nicht rechtswidrig. Denn es handele sich bei den Aussagen nicht um Schmähkritik, so dass eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Unternehmens und der Meinungsfreiheit vorzunehmen sei. Da vorliegend Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die vom Unternehmen vertriebenen Magnete tatsächlich wirkungslos seien, sei der Kern der Tatsachenbehauptung des Journalisten wahr, weshalb die Abwägung zu Gunsten der Meinungsfreiheit ausfalle.

Fazit

Bei Auseinandersetzungen um Aussagen, die sowohl Tatsachen als auch Meinungen und Werturteile beinhalten, kommt es auf eine richtige Einordnung und Abwägung der betroffenen Rechtsgüter an. So können auf den ersten Blick vermeintlich unzulässige Aussagen gleichwohl zulässig sein.

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