
UK-Marken
verlieren Wirkung in
EU Verfahren.
UK-Marken
verlieren Wirkung in
EU Verfahren.
von
Können UK-Marken nach dem Brexit noch gegen EU-Marken geltend gemacht werden? Und müssen ältere Rechte während des gesamten Widerspruchsverfahrens gültig bleiben?
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass im Vereinigten Königreich geschützte ältere Marken nach dem Brexit nicht mehr als Grundlage für Widersprüche gegen EU-Markenanmeldungen dienen können. Das Urteil klärt zugleich eine grundsätzliche Frage: Ältere Rechte müssen nicht nur zum Anmeldezeitpunkt, sondern während des gesamten Verfahrens gültig bleiben.
Worum geht’s?
Die japanische Firma Nowhere Co. erhob 2016 Widerspruch gegen eine EU-Bildmarkenanmeldung mit der Bezeichnung „APE TEES“ (Darstellung eines Comic-Affen). Sie berief sich dabei auf drei ältere Marken mit ähnlichen Affendarstellungen, die sie im Vereinigten Königreich nutzte und die dort rechtlich geschützt waren. Das Problem: Die Brexit-Übergangsfrist endete am 31. Dezember 2020 – das EU-Markenamt entschied aber erst im Februar 2021 über den Widerspruch.
Die Beschwerdekammer des Markenamts wies den Widerspruch zurück: Britische Markenrechte könnten nach dem Brexit keine Grundlage mehr für EU-Verfahren sein. Das erstinstanzliche EU-Gericht gab Nowhere zunächst recht und hob die Entscheidung auf. Dagegen legte das Markenamt Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof ein.
Die Entscheidung
Der EuGH gibt dem EUIPO recht und hebt das erstinstanzliche Urteil auf (Urteil vom 05.02.2026, C-337/22 P). Ältere Markenrechte müssen bis zum Zeitpunkt der endgültigen Widerspruchsentscheidung bestehen bleiben – auch wenn das Verfahren mehrere Instanzen durchläuft, so der EuGH.
Wortlaut der Verordnung ist eindeutig
Das erstinstanzliche Gericht hatte sich auf eine ältere Rechtsprechung gestützt, wonach nur der Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke entscheidend sei. Der EuGH widerspricht dieser Rechtsprechung ausdrücklich und analysiert den genauen Wortlaut der EU-Markenverordnung:
Die Markenverordnung enthält zwei Voraussetzungen: Erstens müssen Rechte an der älteren Marke vor dem Anmeldetag „erworben worden“ sein (Vergangenheitsform – zeitlicher Vorrang). Zweitens muss das Kennzeichen seinem Inhaber das Recht „verleihen“ (Präsens), die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Ebenso steht im Einleitungssatz: die angemeldete Marke „ist“ von der Eintragung ausgeschlossen.
Aus dem Wortlaut ergibt sich zwar, dass der Erwerb des älteren Rechts anhand des Anmeldetags zu beurteilen ist. Jedoch ergibt sich daraus auch, dass dem Widerspruch nur stattgegeben werden kann, wenn das ältere Recht seinem Inhaber nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch zum späteren Zeitpunkt der Widerspruchserhebung und bis zum Zeitpunkt der Entscheidung das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
Systematik bestätigt Auslegung
Der EuGH verweist auf vergleichbare Regelungen für eingetragene ältere Marken: Auch dort ist der Anmeldetag nur für die Frage des zeitlichen Vorrangs maßgeblich, die ältere Marke muss aber bis zur Entscheidung gültig sein. Die Beschwerdekammern des Markenamts müssen prüfen, ob ein älteres Recht zwischenzeitlich durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde, um sicherzustellen, dass es die geforderte Schutzwirkung noch entfaltet.
Was ist der Zweck von Widerspruchsverfahren?
Entscheidend ist der Schutzzweck: Eine ältere Marke, die keinen Schutz mehr genießt, kann ihre Hauptfunktion nicht mehr erfüllen – nämlich Verbrauchern zu zeigen, woher ein Produkt stammt. Wenn die ältere Marke diese Funktion nicht mehr ausüben kann, kann sie durch die Eintragung der jüngeren Marke auch nicht mehr beeinträchtigt werden.
Die gegenteilige Auslegung würde dem notwendigen Gleichgewicht zuwiderlaufen: Einerseits sollen Markeninhaber geschützt werden, andererseits müssen Zeichen für andere Unternehmen verfügbar bleiben, die damit ihre Waren kennzeichnen wollen.
Brexit-Konsequenz: UK ist kein Mitgliedstaat mehr
Nach Art. 50 Abs. 3 EUV findet das Unionsrecht ab Inkrafttreten des Austrittsabkommens (01.02.2020) auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr. Das Austrittsabkommen sah zwar einen Übergangszeitraum bis 31.12.2020 vor. Dessen Art. 54 bis 61 (geistiges Eigentum) enthalten aber keine Regelung für Widersprüche, die vor dem Brexit auf UK-Rechte gestützt wurden und über die nach der Übergangsfrist entschieden wird.
Die Markenverordnung verlangt, dass die ältere Marke „nach dem Recht eines Mitgliedstaats“ das Verbotsrecht verleiht. Nach dem 31.12.2020 stellte UK-Recht mangels gegenteiliger Regelung im Austrittsabkommen kein „Recht eines Mitgliedstaats“ mehr dar.
Territorialitätsprinzip greift
Nach dem Territorialitätsprinzip sind Markenwirkungen auf das Schutzgebiet beschränkt. Eine nach dem 31.12.2020 eingetragene Unionsmarke entfaltet Wirkung in den 27 EU-Mitgliedstaaten – nicht im Vereinigten Königreich. Ein Konflikt mit UK-Marken kann daher nicht bestehen.
Das Gericht hatte argumentiert, ein Konflikt hätte zumindest während der Zeit zwischen Anmeldung und Brexit-Ende bestehen können. Der EuGH widerspricht dieser Auffassung. Widerspruchsverfahren betreffen nicht die tatsächliche Benutzung, sondern einen potentiellen Konflikt durch Koexistenz zweier gültiger Rechte. Die Unionsmarke kann Dritten erst ab Veröffentlichung der Eintragung entgegengehalten werden – im vorliegenden Fall erst nach dem Brexit. Ein potentieller Konflikt bestand daher nicht mehr.
Praktische Bedeutung für Unternehmen
Unternehmen, die Widersprüche auf ältere Marken stützen, müssen sicherstellen, dass diese während des gesamten Verfahrens gültig bleiben. Der Wegfall eines älteren Rechts durch Verfall, Verzicht oder – wie hier – territorialen Ausschluss führt zur Zurückweisung.
UK-Marken, die vor dem Brexit als Widerspruchsgrundlage dienten, verlieren ihre Wirkung, wenn die EUIPO-Entscheidung nach dem 31.12.2020 erging. Betroffene sollten prüfen, ob sie auf andere ältere Rechte (EU-Marken, nationale Marken in den 27 Mitgliedstaaten) ausweichen können.
Je länger ein EUIPO-Verfahren dauert, desto größer das Risiko, dass ältere Rechte zwischenzeitlich wegfallen. Rechteinhaber sollten Verlängerungsfristen und Benutzungsobliegenheiten konsequent überwachen.
Fazit
Das Urteil schafft Rechtssicherheit in einer komplexen Übergangssituation. Die Klarstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt geht aber über den Brexit hinaus.
Sie gilt für alle Konstellationen, in denen ältere Rechte während eines Widerspruchsverfahrens wegfallen. Die frühere „Brownie-Rechtsprechung“, die das noch anders beurteilte ist damit obsolet.
Wir beraten
Sie gerne zum
Markenrecht!







