Teurer Formfehler in Abmahnung, mangelnder Vortrag zur Mitbewerbereigenschaft, Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt

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Die Formanforderungen an wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wurden mit den letzten Reformen im Wettbewerbsrecht erhöht. Wozu es führt, wenn diese nicht eingehalten werden zeigt eine Entscheidung des Landgericht Frankfurt a. Main.

Worum geht’s?

Zwei Betreiber regionaler Online-Nachrichtenportale stritten vor dem Landgericht Frankfurt um die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Die zentrale Frage: Reicht es, in der Abmahnung pauschal von „Mitbewerbern“ zu sprechen – oder braucht es mehr Details?

Der Fall

Zwei Online-Nachrichtenportale aus derselben Region standen sich in einem wettbewerbsrechtlichen Streit gegenüber. Die Betreiberin des einen Portals mahnte die Betreiberin des anderen Portals wegen einer unzutreffenden Werbeangabe über Webseitenaufrufe ab. In der Abmahnung begründete sie ihre Berechtigung zur Abmahnung lediglich damit, dass beide Portale „Online-Nachrichten“ anbieten, „sich an dieselbe Region richten“ und „um die Aufmerksamkeit der Lesenden konkurrieren“.

Der abgemahnte Konkurrent gab eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Abmahnkosten zu erstatten. Die Angaben des Abmahners zur Anspruchsberechtigung in der Abmahnung seien unzureichend. Stattdessen forderte er die Erstattung seiner eigenen Rechtsanwaltskosten.

Rechtlicher Hintergrund

Seit dem 02.12.2020 gelten gesetzlich festgelegte formale Anforderungen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Dazu gehört auch, dass der Abmahnende in der Abmahnung klare und verständliche Angaben zu seiner Anspruchsberechtigung macht. Ist der Abmahnende ein Mitbewerber muss er seit dem 01.12.2021 angeben, dass er Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.

Die Nichteinhaltung der Formerfordernisse bei einer Abmahnung führt dazu, dass der Anspruch auf Kostenerstattung des Abmahners entfällt und der Abgemahnte eine Erstattung seiner eigenen Anwaltskosten verlangen kann.

LG Frankfurt a. Main zu den Anforderungen

Das Landgericht Frankfurt stellte mit Urteil vom 02.07.2025 – Az. 2-06 O 116/25 klar, dass dem Abmahnenden keine Ansprüche auf Kostenerstattung zustehen und der Abgemahnte Anspruch auf Erstattung einer Verteidigungskosten hat.

Grundsätzlich dürften zwar keine allzu hohen Anforderungen an die notwendigen Angaben in der Abmahnung gestellt werden, so das Gericht.

Beschränkt sich der Abmahnende jedoch allein auf die Angabe, dass die Parteien Mitbewerber seien, weil sie beide ein ähnliches Angebot haben und sich an denselben Kundenkreis wenden, reicht dies nicht aus.

Mit anderen Worten: Wer abmahnt, muss mehr liefern als bloße Floskeln. Angaben etwa dazu, seit wann das Portal am Markt ist, wie hoch die ungefähre Reichweite ist oder welche Umsätze erzielt werden, hätten für das Gericht ausgereicht.

Formerfordernisse beachten

Obwohl die formalen Anforderungen an den Inhalt wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen bereits seit Ende 2020 gelten, werden diese vielfach immer noch missachtet. Uns begegnen regelmäßig Abmahnungen die den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werden. Dabei reicht es regelmäßig schon aus anzugeben, seit wann man tätig ist und in welcher Größenordnung der jährliche Umsatz liegt, z.B. durch Angaben wie „einen jährlichen sechsstelligen Umsatz „.

Fazit

Erstaunlicherweise gibt es Formfehler bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen häufiger. Aus unserer Erfahrung ist der häufigste Fehler dabei die fehlenden oder unzureichenden Angaben zur Anspruchsberechtigung. Diese wären jedoch leicht vermeidbar.

Für Abgemahnte kann dies bedeuten, dass der Abmahnende selbst dann, wenn die Abmahnung ansonsten berechtigt ist, keine Kostenerstattung erhält und zudem die Anwaltskosten des Abgemahnten tragen muss.

Es lohnt sich also immer, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung genau zu prüfen.

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