Telefonnummer muss jetzt in die Widerrufsbelehrung

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Bis zum 13.06.2014 war die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung regelmäßig wettbewerbswidrig. Nun hat sich die Rechtslage aber zum 13.06.2014 geändert und eine Telefonnummer soll angegeben werden. Was passiert nun wenn die Telefonnummer in der Belehrung fehlt? Das Landgericht Bochum hat da eine klare Meinung.

Ein Onlinehändler vertrieb in seinem Onlineshop Nahrungsergänzungsmittel und verwendete am 18.06.2014 eine Widerrufsbelehrung unter anderem mit folgendem Text:

Gajus / Shutterstock.com
Gajus / Shutterstock.com

„Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns […] GbR, […] Str […], [PLZ] [Ort], Deutschland) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.“

Eine Fax- oder Telefonnummer oder eine E-Mail Adresse enthielt die Belehrung nicht. Diese Angaben fanden sich ausschließlich im Impressum des Onlineshops. Dies nahm ein Wettbewerber zum Anlass den Onlinehändler abzumahnen und vor Gericht in Anspruch zu nehmen.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Bochum (Urteil vom 06.08.2014 – Az. I-13 O 102/14) gab dem Wettbewerber recht und sah in der fehlenden Angabe der Telefon- und Faxnummer sowie der E-Mail Adresse einen Wettbewerbsverstoß.

Nach der seit 13.06.2014 geltenden Rechtslage kann ein Widerruf auch mündlich erfolgen. Die mit der Gesetzesänderung neu eingeführte Muster-Widerrufsbelehrung enthalte den Hinweis, die Telefonnummer, Telefaxnummer und die E-Mail Adresse – soweit vorhanden – in die Belehrung einzufügen. Zwar müssten Onlinehändler die Musterbelehrung nicht zwingend verwenden, allerdings gehörten diese Angaben zwingend in eine ggfs. auch vom Muster abweichende Widerrufsbelehrung. Da diese Kontaktdaten ausweislich des Impressums im vorliegenden Fall existierten, wären sie demnach auch anzugeben gewesen.

Fazit

Eine solche Entscheidung war nach der Gesetzesänderung zu erwarten. Problematisch wird dies für Händler die sich in der Vergangenheit zur Unterlassung in Bezug auf die Angabe der Unterlassungserklärung verpflichtet hatten.  Sofern die damaligen Unterlassungserklärungen keine auflösende Bedingung enthielten, sollten diese umgehend gekündigt werden, da Händlern sonst Vertragsstrafen drohen.

 

 

 

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